Rz. 21

Satz 2 stellt eine datenschutzrechtliche Ermächtigungsgrundlage zur Weitergabe der notwendigen Daten dar und ermächtigt den Berufsgeheimnisträger zu diesem Zweck zur Weitergabe der erforderlichen Daten an das Jugendamt. Satz 2 hat dabei zugleich einschränkende Ermächtigungsfunktion. Die Befugnis zur Weitergabe von Daten an das Jugendamt besteht nach Abs. 2 nur dann, wenn dem Berufsgeheimnisträger eine Abwendung der Gefährdung nicht möglich ist und er für die Abwendung die Einbeziehung des Jugendamts für erforderlich hält (Beckmann/Lohse/Katzenstein/Seltmann/Meysen, JAmt 2019 S. 58).

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