Rz. 15

Damit einerseits angesichts der unklaren Situation die Identität der betroffenen Eltern und Kindern noch gewahrt bleibt, andererseits die Fachkraft aber in die Lage versetzt wird, eine qualifizierte Einzelfallberatung zu geben, sollen die übermittelten Daten pseudonymisiert werden (Abs. 2 Satz 2). Die Pseudonymisierung unterscheidet sich von der Anonymisierung dadurch, dass zwar das Identifizierungsmerkmal (zumeist der Name) durch ein Pseudonym ersetzt wird, ansonsten aber (anders als bei der Anonymisierung) die Bezüge der Daten zueinander erhalten bleiben. Der Träger der örtlichen Jugendhilfe hat im Rahmen der Gesamtverantwortung (§ 79 SGB VIII) Fachkräfte bereit zu halten.

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