Rz. 13

Abs. 3 Satz 1 trifft eine subsidiäre Regelung für den Fall, dass keine vorrangige landesrechtliche Regelung besteht. Dann sollen die örtlichen Träger die (wie auch immer geartete) verbindliche Zusammenarbeit im Kinderschutz organisieren.

 

Rz. 14

Sinn der Regelung ist es, eine möglichst enge und reibungsfreie Zusammenarbeit mit dem Jugendamt sicherzustellen.

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