Rz. 2

Die Vorschrift gibt Rahmenregelungen vor, die auf Landesebene und auf kommunaler Ebene umgesetzt werden müssen. Bisher gibt es bereits zahlreiche Modellprojekte, die zumeist schon vor Inkrafttreten des BKiSchG angestoßen wurden (vgl. statt vieler die Veröffentlichungen im Internet unter https://www.berlin.de/sen/jugend/familie-und-kinder/kinderschutz/; Netzwerk für präventiven Kinderschutz des Freistaates Sachsen, https://www.familie.sachsen.de; Richtlinie zur Förderung Koordinierender Kinderschutzstellen KoKi – Netzwerk frühe Kindheit, http://www.blja.bayern.de; Kinderschutznetzwerk der Stadt Iserlohn, http://www.iserlohn.de; Netzwerk­konferenz der Stadt Trier und des Landkreises Saarburg, http://www.trier-saarburg.de; alle zuletzt abgerufen am 31.3.2023).

 

Rz. 3

Ziel der Regelung allgemein ist der Ausbau bestehender bzw. Aufbau noch nicht vorhandener Netzwerkstrukturen durch alle beteiligten Fachstellen und Akteure im Kinderschutz zur bestmöglichen Realisierung eines präventiven und intervenierenden Kinderschutzes (BR-Drs. 202/11 S. 26 f. = BT-Drs. 17/6256 S. 18).

 

Rz. 4

Rechtsgutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF), die regelmäßig in der Fachzeitschrift "Das Jugendamt (JAmt)" veröffentlicht werden, sind im Volltext auf der Webseite des DIJuF unter der Rubrik Publikationen, JAmt – Fachzeitschrift abrufbar (https://dijuf.de/veroeffentlichungen/jamt-fachzeitschrift, zuletzt abgerufen am 31.3.2023).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge