Rz. 2

Die Vorschrift betont die Bedeutung präventiver Leistungsangebote. Dabei respektiert der Gesetzgeber aber gerade gewachsene Beratungs- und Informationsstrukturen in den Kommunen und Kreisen, indem er die in Abs. 2 geregelten Modalitäten der Information – Gespräch und Willkommensbesuch – bewusst offen formuliert hat (so zutreffend Götte, JAmt 2012 S. 7; vgl. auch Gesetzesmaterialien BR-Drs. 202/11 S. 26 = BT-Drs. 17/6256 S. 18, wonach die Entwicklung von Konzepten sowie die Schaffung und Ausgestaltung von Strukturen zur Gewährleistung des Angebots an Beratungs- und Unterstützungsleistungen den Ländern und Kommunen überlassen bleiben soll).

 

Rz. 3

Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass Familien in der Umbruchsituation durch die Ankunft eines neuen Familienmitglieds Beratungsbedarf haben, wenngleich dieser nach Dauer und Intensität stark differiert. Dabei nimmt die Reglung über die niedrigschwellige Information auch die Bildung eines Vertrauensverhältnisses zwischen Eltern und Behörde in den Fokus, die der unter Umständen später erforderlichen Hilfebeziehungen dient (Götte, JAmt 2012 S. 7, 8). Die Regelung dient daher nicht der Kontrolle (Götte, JAmt 2012 S. 7, 9).

 

Rz. 4

Struktur der Vorschrift: Abs. 1 regelt die Information an junge Eltern und werdende Mütter und Väter über Unterstützungsangebote in Form von Beratungs- und Hilfsangebote in Fragen rund um die Geburt und in den ersten Lebensjahren. Abs. 2 Satz 1 macht zum vorrangigen Instrument das Elterngespräch. Abs. 2 Satz 2 regelt den sog. Willkommensbesuch und Abs. 2 Satz 3 beinhaltet eine subsidiäre Zuständigkeitsregel.

 

Rz. 5

Rechtsgutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF), die regelmäßig in der Fachzeitschrift "Das Jugendamt (JAmt)" veröffentlicht werden, sind im Volltext auf der Webseite des DIJuF unter der Rubrik Publikationen, JAmt – Fachzeitschrift abrufbar (https://dijuf.de/veroeffentlichungen/jamt-fachzeitschrift, zuletzt abgerufen am 31.3.2023).

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