Rz. 3

Das Gesetzespaket zum Asylkompromiss hatte zum Ziel, den Zuzug von Asylbewerbern und Zuwanderern zu begrenzen. Dem entsprechend sah das AsylbLG für die einbezogenen Personengruppen eine erhebliche Absenkung der bisherigen Leistungen, die Unterbringung in zentralen Anlaufstellen und in Gemeinschaftsunterkünften und die vorrangige Gewährung von Sachleistungen zum Lebensunterhalt vor, wobei diese Regelungen aufgrund der jüngeren Gesetzesänderungen im Hinblick auf das Urteil des BVerfG v. 18.7.2012 (u. a. 1 BvL 10/10) zugunsten der Antragsteller erheblich abgeändert wurden. Insbesondere wurde in der ab dem 1.3.2015 geltenden Fassung des § 3 AsylbLG am Sachleistungsprinzip allein für die in Aufnahmeeinrichtungen i. S. d. § 44 AsylVfG untergebrachte Ausländer festgehalten (vgl. auch Hohm, AsylbLG, § 3 Rz. 5), während im Übrigen wie auch im Sozialhilferecht der Vorrang von Geldleistungen eingeführt wurde. Angesichts der steigenden Zahl des anspruchsberechtigten Personenkreises wurden insoweit jedoch bereits durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20.10.2015 (BGBl. I, S. 1722) wieder Änderungen vorgenommen, die bei der Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 Asylgesetz Sachleistungen ermöglichen und das Geldleistungsprinzip für diesen Personenkreis zurückdrängen. Wenn die Voraussetzung des vertretbaren Verwaltungsaufwandes erfüllt ist, sollen die Leistungen des notwendigen persönlichen Bedarfs durch Sachleistungen gedeckt werden, § 3 Abs. 1 Satz 6.

Wegen der engen Anbindung an das Asyl- und Ausländerrecht wird das AsylbLG als Annex zum Aufenthalts- und Niederlassungsrecht des Asylgesetzes (früher: Asylverfahrensgesetz) eingestuft. Es enthält jedoch materielles Sozialrecht, dessen Nähe zum Sozialhilferecht unverkennbar ist.

 

Rz. 4

Da das AsylbLG nicht in den Katalog des Art II § 1 SGB I aufgenommen wurde, zählt es nicht zu den Materien des Sozialgesetzbuchs und damit nicht zum Sozialrecht im formellen Sinn. Daher sind für das Verwaltungsverfahren nicht die Vorschriften des SGB X, sondern die der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder anzuwenden, soweit nicht Vorschriften des AsylbLG ausdrücklich bestimmte Vorschriften des SGB X für anwendbar erklären (§ 7 Abs. 4, § 7b, § 9 Abs. 3 AsylbLG). Auch die allgemeinen Regelungen des SGB I gelten nur aufgrund von Einzelverweisungen in einzelnen Vorschriften des AsylbLG (§ 7 Abs. 4). Seit dem 7. SGGÄndG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3302) sind ab 1.1.2005 die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG für die von da an rechtshängig werdenden Streitsachen rechtswegzuständig.

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