Rz. 1

Die Regelungen über Hilfeleistungen des Staates an Deutsche und Ausländer waren ursprünglich gleichermaßen im Bundessozialhilfegesetz (BSHG) enthalten. Für ausländische Hilfesuchende enthielt § 120 BSHG Sonderregelungen. Als seit 1980 Asylsuchende in großer Zahl in das Bundesgebiet einreisten, beschränkte der Gesetzgeber mit dem 2. Haushaltstrukturgesetz (BGBl. I 1981 S. 1523) ab 1.1.1982 den Anspruch asylsuchender Ausländer dahingehend, dass die Leistungen grundsätzlich als Sachleistungen gewährt werden sollten. Die Gewährung weiterer Hilfen wurde in das Ermessen des Sozialhilfeträgers gestellt. Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 1984 (BGBl. I 1983 S. 1532) wurden diese Regelungen ab 1.1.1984 auf ausreisepflichtige Ausländer ausgedehnt.

 

Rz. 2

Unter dem Eindruck der weiter ansteigenden Zahl von Asylbewerbern und Zuwanderern und nachdem Versuche der Kommunen zur Kürzung der Sozialhilfeleistungen für diese Ausländergruppen rechtlich beanstandet worden waren (vgl. BVerwG, Urteil v. 26.9.1991, 5 C 61/88, BVerwGE 89 S. 87), kam es nach fraktionsübergreifenden Beratungen auf Bundesebene zum sog. Asylkompromiss. Neben der Einführung von Art. 16a GG und einer völligen Neuordnung des Asylverfahrensrechts sah dieser Kompromiss die Ausgliederung der Regelungen über die Hilfegewährung für die in § 1 AsylbLG genannten Personenkreise der hilfebedürftigen Asylbewerber, Asylfolgeantragsteller, geduldeten und vollziehbar zur Ausreise verpflichteten Ausländer und deren Familienangehörige aus dem BSHG vor. Demgemäß trat mit dem Gesetz zur Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber v. 30.6.1993 (BGBl. I S. 1074) am 1.11.1993 das AsylbLG in Kraft. Weitreichende Änderungen erfolgen durch das Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes v. 10.12.2014 (BGBl. I S. 2187), das eine Reaktion auf das Urteil des BVerfG v. 18.7.2012 (u. a. 1 BvL 10/10) ist, mit dem das Gericht die seit 1993 in der Höhe unverändert gebliebenen Leistungen nach § 3 AsylbLG als evident verfassungswidrig eingestuft hatte (s. u. Rz. 5 f.). Unter Hinweis auf die steigende Zahl von Asylbewerbern im Laufe des Jahres 2015 hat der Gesetzgeber sich zeitnah veranlasst gesehen, das Asylbewerberleistungsgesetz durch das am 24.10.2015 in Kraft getretene Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz (Artikel 2) vom 20.10.2015, BGBl. I, S. 1722 erneut zu ändern. Von der Änderung betroffen sind die §§ 1, 1a, 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10a, 11, 12 und 14, wobei die Veränderungen der §§ 3 und 1a den Schwerpunkt der Änderungen bilden dürften. Vgl. ausführlich zur Entstehungsgeschichte des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes hinsichtlich der darin enthaltenen Änderungen des AsylbLG : Deibel, ZFSH/SGB 2015,, 704 f.

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