Rz. 10

Satz 2 bestimmt wesentliche Erleichterungen für das Vollstreckungsverfahren. Hiernach kann der Leistungsträger unmittelbaren Zwang anwenden, ohne dies zuvor androhen zu müssen. Er muss auch keine Frist zur Erfüllung der auferlegten Pflicht setzen. Schließlich muss er auch keine Ermessensentscheidung dahingehend treffen, ob nicht ein anderes weniger einschneidendes Zwangsmittel vorrangig anzuwenden ist (Linhart/Adolph, ZFSH/SGB 2005, 403).

 

Rz. 11

Unmittelbarer Zwang ist nach den einschlägigen Vollstreckungsgesetzen der Länder und des Bundes sinngemäß jede Einwirkung auf Personen oder Sachen durch einfache körperliche Gewalt, Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder Waffengebrauch (vgl. VG Stuttgart, Beschluss v. 7.2.2000, 9 K 5483/99). § 7a Satz 2 ermächtigt daher den Leistungsträger, auf die Person körperlich einzuwirken, von der Sicherheit verlangt worden ist.

 

Rz. 12

Satz 2 ist missverständlich formuliert. Zwar muss die Androhung der Vollstreckung nicht durch gesonderten Verwaltungsakt erfolgen. Jedoch muss die Sicherheitsleistung durch Verwaltungsakt festgesetzt werden, der sodann als Vollstreckungstitel dient. Die Festsetzung der Sicherheitsleistung sollte möglichst mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung verbunden werden (Grube/Wahrendorf/Flint/Leopold, 8. Aufl. 2024, AsylbLG, § 7a Rz. 16). Ansonsten wäre der Verwaltungsakt (die Festsetzung der Sicherheitsleistung) nicht vollziehbar und die Vollstreckung nicht zulässig. Zusätzlich zur Festsetzung der Sicherheitsleistung ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung gesondert zu begründen.

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