Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Zweite Änderungsgesetz zum Asylbewerberleistungsgesetz (BGBl. I S. 2505) mit Wirkung zum 1.9.1998 in das Gesetz eingefügt worden und seither nicht verändert worden.

In den Materialien über das Gesetzgebungsverfahren finden sich folgende Äußerungen (BT-Drs. 13/10155):

Zitat

Leistungsberechtigte, insbesondere Asylbewerber führen bei ihrer Ankunft in der Bundesrepublik Deutschland zum Teil Vermögenswerte, vor allem Bargeld, mit sich. Gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 ist Vermögen, über das verfügt werden kann, vor Eintritt der Leistungen nach diesem Gesetz, aufzubrauchen. Darüber hinaus haben Leistungsberechtigte, die in einer Einrichtung untergebracht sind, in der Sachleistungen erbracht werden, dem Kostenträger die Kosten für gewährte Leistungen zu erstatten. Um zu gewährleisten, dass vorhandenes Vermögen vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufgebraucht wird, und um Erstattungsansprüche zu sichern, soll eine Rechtsgrundlage für die Sicherstellung solcher Vermögenswerte geschaffen werden. Die Möglichkeit der Vollstreckung ohne vorherige Androhung dient der Durchsetzung der Ansprüche.

In der Beschlussempfehlung und dem Bericht des federführenden Ausschusses für Gesundheit heißt es zudem (BT-Drs. 13/11172 S. 7 zu § 7a):

Zitat

Der Ausschuss ist sich mehrheitlich einig, dass sich die Sicherheitsleistung an den zu erwartenden Erstattungsansprüchen nach § 7 Abs. 1 orientiert.

Das Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes v. 10.12.2014 (BGBl. I S. 2187), mit dem das AsylbLG umfangreich novelliert wurde, hat für § 7a keine Änderung gebracht.

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