Rz. 15

Abs. 2 listet diejenigen Einkünfte auf, die als Einkommen nicht zu berücksichtigen sind. Dazu gehören zunächst logischerweise die Leistungen nach dem AsylbLG (Abs. 2 Nr. 1). Ferner sind Leistungen nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des SGB XIV vorsehen, freigestellt (Abs. 2 Nr. 2). Seit dem 1.1.2024 ist das SGB XIV vollständig in Kraft. Die Leistungen der Sozialen Entschädigung sind in § 3 SGB XIV, der auf die einzelnen Kapitel des SGB XIV weiter verweist, aufgelistet. Gemäß Abs. 1 Nr. 3 werden Renten oder Beihilfen nach dem BEG für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Leistungen nach dem SGB XIV freigestellt. Über der Grundrente liegende Leistungsanteile sind hingegen als Einkommen einzusetzen. Gemäß Abs. 2 Nr. 4 ist eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 BGB geleistet wird (Schmerzensgeld), freigestellt. Die Freistellung gilt nur für die als Schmerzensgeld geleistete Entschädigung, nicht für den ggf. zugleich geleisteten materiellen Schadensersatz (Verdienstausfall usw.). Die aus dem Schmerzensgeld gezogenen Einnahmen (Kapitalzinsen usw.) sind dagegen als Einkommen zu berücksichtigen (Schmidt, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., AsylbLG, § 7 Rz. 41 mit Hinweis auf BSG, Urteil v. 22.8.2012, B14 AS 103/11 R). Die Vorschrift muss in verfassungskonformer Auslegung auch auf Vermögen, das sich aus einem Schmerzensgeldanspruch aufgebaut hat, angewendet werden (Grube/Wahrendorf/Flint/Leopold, 8. Aufl. 2024, AsylbLG, § 7 Rz. 30; Schmidt, a. a. O., Rz. 42). Gemäß Abs. 2 Nr. 5 ist eine Aufwandsentschädigung nach § 5 Abs. 2 freigestellt. Dabei handelt es sich um Aufwandsentschädigungen für Arbeitsgelegenheiten in Aufnahmeeinrichtungen. Gemäß Abs. 2 Nr. 6 ist eine Mehraufwandsentschädigung, die Leistungsberechtigten im Rahmen einer Flüchtlingsintegrationsmaßnahme i. S. v. § 5a ausgezahlt wird, freigestellt. Diese Vorschrift ist allerdings mit Wirkung zum 1.1.2021 aufgehoben (Art. 8 Abs. 4 Integrationsgesetz, BGBl. 2016 I S. 1939). Ein Fahrtkostenzuschuss, der den Leistungsberechtigten von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Sicherstellung ihrer Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 AufenthG oder an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des AufenthG i. V. m. §10Abs.1 DeuFöV gewährt wird, ist nach Abs. 2 Nr. 7 freigestellt.

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