Rz. 9

Die Aufwendungen des Nothelfers sind gemäß Satz 1 in gebotenem Umfang zu erstatten. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist. Das Honorar für Wahlleistungen im Krankenhaus (z. B. Chefarztbehandlung) ist nicht zu erstatten. Maßstab sind die Kosten, die der Leistungsträger nach dem AsylbLG bei rechtzeitiger Kenntnis hätte aufwenden müssen (BSG, Urteil v. 23.8.2013, B 8 SO 19/12 R). Ob Fallpauschalen bei einer Krankenhausbehandlung anteilig pro rata temporis zu erstatten sind, hängt einerseits davon ab, ob nur ein Teil der Leistungen vor Kenntnis des Leistungsträgers erbracht wurden (BSG, Urteil v. 18.11.2014, 4 AS 9/14 R), andererseits ist zu prüfen, ob der dahinter stehende Anspruch bereits mit der Aufnahme des Hilfebedürftigen entstand (dazu LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 12.12.2011, L 20 AY 4/11).

 

Rz. 10

Abzurechnen ist gegenüber den Leistungsträgern nach dem AsylbLG nach Maßgabe des jeweils gültigen Fallpauschalenkatalogs entsprechend der Abrechnung gegenüber Krankenkassen und sonstigen Sozialleistungsträgern (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 12.12.2011, L 20 AY 4/11, Revisionsentscheidung BSG, Urteil v. 30.10.2013, B 7 AY 2/12 R). Ansprüche auf Zinsen hat der Nothelfer insoweit nicht (LSG Nordrhein-Westfalen, a. a. O., Rz. 92; SG Gelsenkirchen, Urteil v. 29.5.2006, S 2 AY 20/05; str.). Der Leistungsberechtigte selbst hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme, denn er ist nicht Leistungserbringer i. S. d. § 6a.

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