Rz. 31

Abs. 1 Satz 2 betont das Sachleistungsprinzip, das ansonsten mit Wirkung zum 1.3.2015 für Leistungen nach § 3 weitgehend aufgeben wurde. Geldleistungen kommen aber im Rahmen des § 6 weiterhin nur in atypischen Bedarfslagen in Betracht (zum – hier verneinten – Anspruch auf Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 64 SGB XII: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 14.2.2011, L 20 AY 28/08, bestätigt durch BSG, Urteil v. 20.12.2012, B 7 AY 1/11 R).

 

Rz. 32

Pflegegeld, wie es in § 64 SGB XII (§ 69a BSHG a. F.) vorgesehen ist, kann nach § 6 Abs. 1 Satz 2 nur bei Vorliegen besonderer Umstände gewährt werden (BVerwG, Beschluss v. 20.7.2001, 5 B 50/01). Ein Anspruch auf Pflegegeld nach § 6 kommt nicht nur in Betracht, wenn von vornherein Pflegegeld beansprucht worden ist, sondern auch dann, wenn eine begehrte Pflegesachleistung nicht rechtzeitig erbracht und deshalb vom Hilfebedürftigen entgeltlich durch Dritte beschafft wurde (BVerwG, Beschluss v. 20.7.2001, 5 B 50/01).

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