Rz. 11

Weigert sich der durch Verwaltungsakt verpflichtete Ausländer, trotz schriftlicher Rechtsfolgenbelehrung (vgl. dazu Rz. 6) einen für ihn zumutbaren Integrationskurs aufzunehmen oder daran teilzunehmen, so hat er gemäß Abs. 2 Satz 1 nur Anspruch auf Leistungen entsprechend § 1a Abs. 1. Die Weigerung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Um zu der genannten Rechtsfolge zu führen, muss die Weigerung aus Gründen erfolgen, die der Betreffende zu vertreten hat. Ist die Teilnahme an dem Integrationskurs für den Betreffenden zumutbar (vgl. dazu Rz. 8 f.) und hat er keinen wichtigen Grund, die Teilnahme zu verweigern (dazu Rz. 9 f.), so tritt die Rechtsfolge ein. Die Leistungsabsenkung muss jedoch ebenso wie die vorangehende Verpflichtung zur Teilnahme durch Verwaltungsakt erfolgen. Hinsichtlich der Anspruchsabsenkung auf das Niveau des § 1a und damit auf den physischen Kernbereich der Existenz und unter das soziokulturelle Existenzminimum bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. dazu die Komm. zu § 1a Rz. 7 ff.).

 

Rz. 12

Mit dieser Sanktion werden die Vorgaben missachtet, die das Bundesverfassungsgericht (Urteil v. 18.7.2012, 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11) gemacht hat. Danach darf selbst bei einer kurzen Bleibeperspektive der Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht auf die Sicherung des physischen Existenzminimums beschränken werden. Das muss erst recht für diejenigen Personen gelten, die auf Dauer eine Bleibeperspektive haben. Außerdem sieht das Gesetz keine hinsichtlich der Dauer und Intensität differenzierende Verhängung von Sanktionen vor, um dem Verstoß gegen die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs besser Rechnung tragen zu können. Daher ergeben sich aufgrund der jüngeren verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerfG, Beschluss v. 12.5.2021, 1 BvR 2682/17; BVerfG, Urteil v. 5.11.2019, 1 BvL 7/16) weitere verfassungsrechtliche Bedenken (Grube/Wahrendorf/Flint/Leopold, 8. Aufl. 2024, AsylbLG, § 5b Rz. 16). Eine Befristung auf 6 Monate sieht zwar § 14 Abs. 1 vor, doch bei fortdauernder Pflichtverletzung ist die Anspruchseinschränkung gemäß § 14 Abs. 2 unbefristet fortzusetzen.

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