Rz. 3

Abs. 1 definiert den Kreis der Leistungsberechtigten, die von der zuständigen Behörde zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 AufenthG verpflichtet werden können. Dazu gehören sowohl die Empfänger von Grundleistungen nach § 3 als auch die Empfänger von Analogleistungen nach § 2. Der Betreffende muss arbeitsfähig sein. Das bedeutet, dass ihm die Teilnahme an dem Integrationskurs gesundheitlich zumutbar sein muss. Er muss erwerbslos sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben und darf nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegen. Ferner muss er zum Personenkreis nach § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AufenthG gehören, d. h., er muss entweder eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylG, eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 oder § 25 Abs. 5 AufenthG besitzen. Einem Ausländer ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Abs. 1 AsylG gestattet (Aufenthaltsgestattung).

Wichtig: Die in verschiedenen Kommentaren noch erwähnten Voraussetzungen nach § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1a und 1b AufenthG, wonach bei dem Betreffenden ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist oder der Betreffende vor dem 1.8.2019 in das Bundesgebiet eingereist ist, waren in der bis zum 28.5.2020 geltenden Fassung enthalten und sind seit dem 29.5.2020 außer Kraft.

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