Rz. 2

Abs. 1 ermächtigt die zuständige Behörde, Leistungsempfänger zur Teilnahme an einem Integrationskurs zu verpflichten. Abs. 2 sanktioniert die Nichtteilnahme an einem solchen Integrationskurs. Abs. 3 enthält eine bereichsspezifische Ermächtigung zur Datenverarbeitung. Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit den aufenthaltsrechtlichen Vorschriften der §§ 43, 44 und 44a AufenthG zu sehen. Diese fördern die Einrichtung von Integrationskursen sowie das Recht und die Verpflichtung zur Teilnahme. Für bestimmte Leistungsberechtigte wird eine sanktionsbewehrte Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen nach § 43 AufenthG eingeführt, die vom BAMF durchgeführt werden. Integration kann nur als wechselseitiger Prozess gelingen. Mit dem vom Staat unterbreiteten Angebot zur Integration soll deshalb eine Verpflichtung zur eigenen Anstrengung verbunden werden, an die im Falle ihrer Verletzung Leistungseinschränkungen geknüpft werden (BT-Drs. 18/8615 S. 39).

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