Rz. 10

Die in Abs. 2 vorgesehene Aufwandsentschädigung von zunächst 1,05 EUR je Stunde, die durch das Integrationsgesetz v. 29.7.2016 (sog. Asylpaket III, BGBl. I S. 1939) auf nunmehr 0,80 EUR herabgesetzt worden ist, soll die zusätzlichen Aufwendungen abdecken, die durch erhöhten arbeitsbedingten Bedarf entstehen. Die Aufwandsentschädigung stellt kein Einkommen i. S. d. § 7 dar (Grube/Wahrendorf/Flint/Leopold, 8. Aufl. 2024, AsylbLG, § 5 Rz. 13; Herbst, in: Mergler/Zink, AsylbLG, § 5 Rz. 12). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Arbeitskleidung und Arbeitsmittel bei Arbeiten in der Aufnahmeeinrichtung sowie in sonstigen Einrichtungen gestellt werden und dass auswärtige Verpflegung nicht anfällt. Daher wird der zusätzliche Aufwand gering eingeschätzt. Falls der Leistungsberechtigte jedoch im Einzelfall höhere notwendige Aufwendungen nachweist, die ihm durch die Wahrnehmung der Arbeitsgelegenheit entstehen, so sind diese zu erstatten.

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