Rz. 23

Die Versorgung mit Zahnersatz erfolgt gemäß Abs. 1 Satz 3 nur dann, wenn dies im Einzelfall unaufschiebbar ist. Unaufschiebbar kann eine Versorgung sein, wenn schwere Erkrankungen des Zahnsystems vorliegen, Zähne fehlen und die Verdauung hierdurch beeinträchtigt wird. Es müssen medizinische (nicht bloß zahnmedizinische) Gründe die unaufschiebbare Versorgung mit Zahnersatz begründen. Von Bedeutung ist auch, ob die bisherige und voraussichtliche weitere Aufenthaltsdauer des Betreffenden die Maßnahme gebieten (Frerichs, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., AsylbLG, § 4 Rz. 65; Grube/Wahrendorf/Flint/Leopold, 8. Aufl. 2024, AsylbLG, § 4 Rz. 37). Für gesetzlich krankenversicherte Leistungsempfänger ist die Wartezeit nach § 27 Abs. 2 SGB V zu beachten, die – abgesehen von einer Härtefallregelung – bei der Versorgung mit Zahnersatz für Versicherte, die sich nur vorübergehend im Inland aufhalten, Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 24, 25 AufenthG erteilt wurde, sowie asylsuchende Ausländer, deren Asylverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist, eine Mindestversicherungsdauer von einem Jahr vorsieht. Für die Prüfung des Vorliegens eines Härtefalles ist gemäß § 275 Abs. 2 Nr. 4 SGB V der Medizinische Dienst der Krankenversicherung zuständig.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge