Rz. 23

Gegenstand der Regelung in Abs. 3 ist der individuelle Geldbetrag zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs für in Abschiebungs- oder Untersuchungshaft genommene Leistungsberechtigte. Die Regelung ist angelehnt an § 27a Abs. 4 SGB XII, wonach der Bedarf abweichend vom Regelsatz festgelegt wird, wenn ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Diese Regelung wird im Bereich der Untersuchungshaft von der Rechtsprechung zur Bestimmung des Taschengelds der Häftlinge herangezogen (vgl. u. a. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 7.5.2012, L 20 SO 55/12). Eine individuelle Festlegung des Bargeldbedarfs kann im Falle der Untersuchungs- oder Abschiebungshaft geboten sein, da die Haft regelmäßig Unterschiede in der Bargeldbedarfssituation begründet. Die abweichende Bedarfsfestlegung kann nicht gesetzlich pauschaliert werden, sondern muss im Einzelfall durch die zuständige Behörde erfolgen, da aufgrund jeweils unterschiedlicher Haftbedingungen je nach Bundesland und Haftanstalt unterschiedliche Bedarfsabweichungen bestehen können. Die Deckung des verfassungsrechtlich verbürgten Existenzminimums muss im Rahmen einer individuellen Bargeldbedarfsfestlegung im Einzelfall stets gesichert sein; soweit Mehrbedarfe bestehen sollten, gelten die allgemeinen Regelungen (BT-Drs. 18/2592 S. 25 zu der Vorgängervorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 6 a. F.). Zu berücksichtigen sind die Regelungen in den Strafvollzugsgesetzen der Länder. Letztlich spricht viel dafür, den Bargeldbedarf für Leistungsberechtigte in Untersuchungs- und Abschiebungshaft individuell unter Abzug der durch die Haftanstalt gedeckten Bedarfspositionen zu ermitteln (Frerichs, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., AsylbLG, § 3a Rz. 93).

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