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Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern v. 23.12.2014 am 1.3.2015 sind bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen vorbehaltlich des Satzes 3 gemäß Abs. 3 Satz 1 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Die maßgeblichen Regelsätze sind in § 3a Abs. 2 normiert. In der Gesetzesbegründung heißt es, der Vorrang von Geldleistungen entspreche der Leistungsrealität in vielen Bundesländern, in denen schon damals aus Gründen der Verwaltungsökonomie häufiger Geld- als Sachleistungen erbracht wurden. Auch stärke die Neuregelung die Selbstbestimmungsmöglichkeiten der Leistungsberechtigten (BT-Drs. 18/3144 S. 16). Gemäß Abs. 3 Satz 2 können, "soweit es nach den Umständen erforderlich ist", Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen anstelle von Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs gewährt werden. Als unbare Abrechnung wird die schriftliche Erklärung des Leistungsträgers verstanden, mit der dieser sich verpflichtet, demjenigen einen festgelegten Betrag Geld zu zahlen, der gegen die Erklärung einen bestimmten Gegenstand eintauscht (z. B. Kundenkontoblätter, Punkte- und Chipkartensysteme; BT-Drs. 18/3160 S. 12). Gegen Vorlage von Wertgutscheinen erhält der Leistungsberechtigte in einem Geschäft oder einer Einrichtung eines Wohlfahrtverbandes bestimmte Gegenstände. Der Leistungsträger wählt die Form der Leistung nach pflichtgemäßem Ermessen aus.

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