Rz. 18

Die Vorschrift wurde bereits durch das Erste Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes v. 26.5.1997 eingeführt. Sinn und Zweck der Regelung ist darin zu sehen, dass ein Nebeneinander von Geldleistungen und Sachleistungen bei den Bewohnern einer Gemeinschaftsunterkunft vermieden werden soll. Hierdurch provozierte soziale Spannungen zwischen den Bewohnern einer Gemeinschaftsunterkunft sollen vermieden werden. Die zuständige Behörde hat nach pflichtgemäßem Ermessen über die Form der Leistungen zu entscheiden. Bei Leistungsberechtigten nach § 2, die Leistungen in entsprechender Anwendung des SGB XII empfangen, ist der grundsätzliche Vorrang von Geldleistungen gegenüber Sachleistungen (§ 10 Abs. 3 SGB XII) zu beachten. Gemäß § 3 Abs. 3 sind bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen i. S. d. § 44 Abs. 1 AsylG grundsätzlich vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Ermessenskriterien sind im Übrigen: die Aufenthaltsdauer in der Bundesrepublik, der Aufenthaltsstatus, das mit zunehmender Aufenthaltsdauer wachsende Integrationsbedürfnis, die Art und Dauer der in der Bundesrepublik bisher erhaltenen Sozialleistungen, die Bedürftigkeit, familiäre Gesichtspunkte, die Anzahl der Kinder, die Verwendung von Barmitteln sowie nicht in der Sphäre der Leistungsberechtigten liegende Umstände, etwa Art und Weise der Belegung der Gemeinschaftsunterkunft, bauliche Zustände, vorhandene soziale Spannungen und Konflikte zwischen Bewohnern, insbesondere Gruppenzugehöriger in der Unterkunft und Aufbewahrungsmöglichkeiten von Bargeld in der Unterkunft (Oppermann/Filges, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., AsylbLG, § 2 Rz. 233).

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