Rz. 3

Abs. 1 sieht für alle "Anspruchseinschränkungen nach diesem Gesetz" eine Befristung auf 6 Monate (also nicht etwa bis zu 6 Monate) vor. Damit dürfte in erster Linie die in § 1a Abs. 1 normierte Anspruchseinschränkung erfasst sein, aber auch die Sanktionen in den auf § 1a Abs. 1 verweisenden §§ 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, 5b Abs. 2 Satz 1, 11 Abs. 2a Satz 19. Der Gesetzgeber wollte damit wohl verfassungsrechtlichen Bedenken Rechnung tragen, die sich gegen die zuvor zeitlich unbefristeten Anspruchseinschränkungen richteten. Doch auch die starre Befristung auf 6 Monate begegnet solchen Bedenken. Allerdings mögen sich diese Bedenken durch eine verfassungskonforme Auslegung zerstreuen, wonach dann eine kürzere Frist im Einzelfall zugrunde zu legen ist, wenn das zu der Sanktion führende Fehlverhalten des Leistungsempfängers als minder schwer anzusehen ist, oder bereits innerhalb kürzerer Frist von ihm korrigiert wurde (so auch Oppermann, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., AsylbLG, § 14 Rz. 17 mit Hinweis auf BVerfG, Urteil v. 5.11.2019, 1 BvL 7/16). Über die Anspruchseinschränkung ist dem Leistungsberechtigten ein Bescheid zu erteilen.

 

Rz. 4

Abs. 1 und infolge dessen Abs. 2 sind nicht anzuwenden auf Leistungskürzungen, die nicht auf Pflichtverletzungen der betreffenden Leistungsempfänger beruhen und die alle Leistungsempfänger treffen. Dazu gehört die Absenkung des Barbetrages für einen Alleinstehenden nach § 3 Abs. 1 Satz 8 i. d. F. des Asylpakets II, die Absenkung der Aufwandsentschädigung auf 0,80 EUR durch das Integrationsgesetz und die Leistungsabsenkung innerhalb der 18-monatigen Wartezeit nach § 2 Abs. 1 (Oppermann, a. a. O., Rz. 12 f.).

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