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Die durch das Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes v. 10.12.2014 (BGBl. I S. 2187) mit Wirkung zum 1.3.2015 neu eingefügte und bis zum 23.10.2015 geltende Fassung enthielt eine Sonderregelung zu der Fortschreibung der Leistungen nach § 3 für das Jahr 2015.

Durch Art. 2 Nr. 12 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes v. 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 24.10.2015 komplett neu gefasst. Die Neufassung sieht seitdem die zeitliche Befristung für Anspruchseinschränkungen nach dem AsylbLG vor.

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