0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes v. 26.5.1997 (BGBl. I S. 1130) mit Wirkung zum 1.6.1997 in Kraft getreten. Sie ersetzte die bisherige Regelung in § 8 Abs. 3 a. F., die auch schon eine Bußgeldregelung enthielt.

Das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 1950) passte mit Wirkung zum 1.1.2005 Abs. 2 an die bereits im Januar 2002 erfolgte Euro-Umstellung an und ersetzte die bisherige Formulierung durch die Angabe "fünftausend Euro". Das Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes v. 10.12.2014 (BGBl. I S. 2187), mit dem das AsylbLG umfangreich novelliert wurde, hat für § 13 keine Änderung gebracht. Dies gilt auch für das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz v. 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722), die Asylpakete II (Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren v. 11.3.2016) und III (Integrationsgesetz v. 31.7.2016) sowie das 9. Änderungsgesetz zum SGB II v. 26.7.2016.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 13 sanktioniert die Verletzung der in § 8a normierten Pflicht, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zum 3. Tag nach der Aufnahme zu melden. Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit der Ahndung einer unerlaubten Gewerbeausübung bzw. illegaler Beschäftigung zu sehen, wozu vor allem die sog. Schwarzarbeit zählt, bei der Steuern und Sozialversicherungsabgaben entgegen den gesetzlichen Bestimmungen nicht abgeführt werden. Nur relativ selten führt die Vorschrift zu Rechtsstreitigkeiten. Zweck der Norm ist nach zutreffender Auffassung von Hohm (GK-AsylbLG, § 13 Rz. 1) nicht nur die Sanktion von Verstößen, sondern wohl auch das Ziel, der unrechtmäßigen Inanspruchnahme von Leistungen nach dem AsylbLG generalpräventiv entgegen zu wirken. Der Bußgeldtatbestand in § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c SchwarzArbG dient identischen Zwecken, enthält aber eine geringere Bußgeldandrohung. Nach zutreffender Auffassung von Groth (jurisPK-SGB XII, 2. Auf. 2014, § 13 AsylbLG Rz. 4) tritt der Bußgeldtatbestand des SchwarzArbG daher gesetzeskonkurrierend hinter § 13 AsylbLG zurück.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Den Bußgeldtatbestand kann nur der Leistungsberechtigte selbst erfüllen. Tathandlung ist der Verstoß gegen die Meldepflicht des § 8a, die sich sowohl auf selbständige als auch auf unselbständige Tätigkeiten bezieht.

 

Rz. 4

Das Gesetz unterscheidet die Nichtmeldung, die nicht richtige Meldung, die nicht vollständige Meldung und die nicht rechtzeitige Meldung. Die einzelnen Tatbestände können durch positives Tun aber auch durch Unterlassen (Alternative 1) verwirklicht werden.

 

Rz. 5

Nicht richtig ist die Meldung, wenn unzutreffende Angaben über die Erwerbstätigkeit gemacht werden. Dies können fehlerhafte Angaben zum Umfang der Tätigkeit und zum Verdienst sein.

 

Rz. 6

Nicht vollständig ist die Meldung, wenn der Leistungsberechtigte seiner Pflicht zur Meldung nur teilweise nachkommt. Eine Ahndung einer unvollständigen Meldung als Ordnungswidrigkeit kommt jedoch nur in Betracht, wenn die zuständige Sozialbehörde den Leistungsberechtigten über die Meldepflicht als solche und den Umfang der Meldepflicht in geeigneter unmissverständlicher Form belehrt hat (Hohm, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, § 13 AsylbLG Rz. 6). Fehlt es an solchen Hinweisen etwa in Merkblättern oder Bescheiden, so ist eine Meldung noch als vollständig anzusehen, wenn sie lediglich die bloße, dem Grunde nach zutreffende Mitteilung über die Aufnahme der Erwerbstätigkeit enthält (Hohm, AsylbLG, § 13 Rz. 11).

 

Rz. 7

In subjektiver Hinsicht setzt § 13 Vorsatz oder Fahrlässigkeit i. S. d. § 11 OWiG voraus. Bedingter Vorsatz genügt, so dass der subjektive Tatbestand auch dann erfüllt wird, wenn der Ausländer den Meldeverstoß billigend in Kauf nimmt, sich also etwa sagt: "egal ob der Erfolg eintritt oder nicht, ich handele dennoch". Fahrlässig handelt, wer die ihm obliegende Sorgfalt außer Acht lässt. Der Vorsatz muss sich auch auf die Meldepflicht und deren Inhalt beziehen, wobei hinsichtlich des Unrechtsbewusstseins eine Parallelwertung in der Laiensphäre genügt. Er muss aber z. B. wissen, dass er zur den relevanten Mitteilungen verpflichtet ist.

 

Rz. 8

Der Verstoß gegen die Meldepflicht des § 8a kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden und liegt damit im Vergleich und Verhältnis zu ähnlichen Vorschriften in anderen Gesetzen recht hoch (vgl. § 17 Abs. 1 OWiG, § 63 SGB II). Sie kann auch wesentlich darunter liegen oder aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ganz entfallen. In der Regel soll die Geldbuße aber den geldwerten Vorteil aus der Tätigkeit überschreiten, wobei die Behörde die Höhe in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu treffen hat, was auch ein gewisses Begründungserfordernis mit sich bringt.

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