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Die Vorschrift ist mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes v. 26.5.1997 (BGBl. I S. 1130) mit Wirkung zum 1.6.1997 in Kraft getreten. Sie ersetzte die bisherige Regelung in § 8 Abs. 3 a. F., die auch schon eine Bußgeldregelung enthielt.

Das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 1950) passte mit Wirkung zum 1.1.2005 Abs. 2 an die bereits im Januar 2002 erfolgte Euro-Umstellung an und ersetzte die bisherige Formulierung durch die Angabe "fünftausend Euro". Das Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes v. 10.12.2014 (BGBl. I S. 2187), mit dem das AsylbLG umfangreich novelliert wurde, hat für § 13 keine Änderung gebracht. Dies gilt auch für das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz v. 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722), die Asylpakete II (Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren v. 11.3.2016) und III (Integrationsgesetz v. 31.7.2016) sowie das 9. Änderungsgesetz zum SGB II v. 26.7.2016.

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