0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist 1993 in Kraft getreten und durch das Erste Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes v. 26.5.1997 (BGBl. I S. 1130) dahingehend geändert worden, dass in Abs. 2 die Worte "nach § 1" gestrichen wurden, die dem Wort "Leistungsberechtigten" angefügt waren und für Irritationen sorgten, weil der Zusatz "nach § 1" im Übrigen nicht verwendet wurde.

Auch das Zweite Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes v. 25.8.1998 (BGBl. I S. 2505) brachte Änderungen für § 11. Es wurde ein neuer Abs. 3 angefügt.

Schließlich erfolgte noch eine redaktionelle Anpassung an die Regelungen des AufenthG durch das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 1950). Hiervon war Abs. 3 Satz 2 betroffen.

Das Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes v. 10.12.2014 (BGBl. I S. 2187), mit dem das AsylbLG bereits mit Wirkung (im wesentlichen) ab dem 01.03.2015 umfangreich novelliert wurde, hat für § 11 entgegen mancher Erwartung keine Änderung gebracht. Insbesondere sah § 11 Abs. 2 zunächst auch weiterhin (also bis zum 23.10.2015) eine Absenkung der Leistung auf die unabweisbar gebotene Hilfe vor, wenn sich der Antragsteller einer asyl- oder ausländerrechtlichen Beschränkung zuwider an einem anderen Ort aufhält. Es stellen sich also im Lichte der Entscheidung des BVerfG v. 18.7.2012 (u. a. 1 BvL 10/10) ähnliche Fragestellungen wie bei § 1a AsylbLG (vgl. die dortige Komm. Rz 7a, und Deibel, ZFSH/SGB 2015 S. 126).

Zu dem Zusammenspiel mit den ausländerrechtlichen Vorschriften ist zudem beachtlich, dass es im Ausländerrecht durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern v. 23.12.2014 (BGBl. I S. 2439) erhebliche Änderungen gegeben hat. So sehen die neuen Vorschriften vor, dass die räumliche Beschränkung in § 61 Abs. 1 und Abs. 1a gemäß § 61 Abs. 1b AufenthG bzw. die räumliche Beschränkung in § 56 AsylVfG a. F. gemäß § 59a AsylVfG a. F. erlischt, wenn sich der Ausländer seit 3 Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält (vgl. Deibel, ZFSH 2015 S. 126, 127). Zudem sieht § 61 Abs. 1d für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG) und § 59 AsylVfG a. F. für alle von diesem Gesetz erfassten Ausländer eine räumliche Beschränkung vor, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind, wie etwa Straftaten (vgl. Deibel, a.a.O).

 

Rz. 1a

Geändert wurde § 11 Abs. 2 Satz 1 entscheidend durch Art. 2 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes v. 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) mit Wirkung zum 24.10.2015. Seitdem sieht § 11 Abs. 2 Satz 1 vor, dass Leistungsberechtigte in den Teilen der Bundesrepublik Deutschland, in denen sie sch einer asyl- oder ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung zuwider aufhalten, von der für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständigen Behörde regelmäßig nur noch eine Reisebeihilfe zur Deckung des unabweisbaren Bedarfes für die Reise zu ihrem rechtmäßigen Aufenthaltsort gewährt werden.

Mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren v. 11.3.2016 (BGBl. I S. 390) wurde mit Wirkung zum 17.3.2016 nach Abs. 2 ein neuer Abs. 2a eingeführt. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, eine zügige und rechtssichere Verteilung der angesprochenen Personen im Sinne einer gerechten Lastenverteilung zwischen den Bundesländern sowie den Städten und Gemeinden zu erreichen, indem verhindert wird, dass sich die Leistungsbezieher ungeordnet im Bundesgebiet niederlassen (Deibel, ZFSH/SGB 2016 S. 523 unter Hinweis auf BT-Drs. 18/7538 S. 25).

Abs. 4 wurde erst mit dem Integrationsgesetz v. 31.7.2016 (BGBl. I S. 1939) mit Wirkung zum 6.8.2016 angefügt. In der Begründung des Gesetzesentwurfes wird ausgeführt (BT-Drs. 18/8615 S. 42):

„Mit dem in § 11 neu eingefügten Absatz 4 wird die sofortige Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten angeordnet, die die Leistungsbewilligung nach dem AsylbLG aufheben oder die Leistung ganz oder teilweise entziehen. Die Vorschrift normiert somit Fälle im Sinne von § 86a Absatz 2 Nr 4 des Sozialgerichtsgesetzes, in denen die aufschiebende Wirkung entfällt.

Die Regelung nach Nummer 1 stellt sicher, dass Aufhebungsentscheidungen sofort vollziehbar sind. Der Begriff der Aufhebung umfasst dabei nach dem Normverständnis von § 50 Abs. 1 SGB X auch die Rücknahme gemäß den §§ 44 und 45 SGB X und den Widerruf gemäß § 47 SGB X.

Die Regelung nach Nummer 2 betrifft Entscheidungen, durch die eine Pflichtverletzung und eine daran anknüpfende Einschränkung des Leistungsanspruchs festgestellt wird.”

Mit dem Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541) wurde ein neuer Abs. 3a eingefügt, der erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Identitätsfeststellung betrifft (vgl. auch Br-Drs. 450/17 v. 16.6.2017).

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Wie die Bezeichnung "ergänzende Bestimmungen" bereits nahelegt, ha...

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