Rz. 3

§ 10b Abs. 1 enthält eine Regelung für die Kostenerstattung in den Fällen des § 10a Abs. 2 Satz 3 (vorläufige Leistungen einer an sich örtlich unzuständigen Behörde bei nach 4 Wochen noch unbekanntem gewöhnlichen Aufenthalt und in Eilfällen).

 

Rz. 4

Die Vorschrift schafft eine weitere bundeseinheitliche Grundlage für einen finanziellen Ausgleich der Leistungsträger untereinander, um ungerechtfertige Belastungen untereinander zu vermeiden (vgl. Hohm, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl. 2006, § 10b AsylbLG Rz. 1).

 

Rz. 5

§ 10bergänzt die Erstattungsregelungen der §§ 102 bis 114 SGB X, deren entsprechende Anwendbarkeit in § 9 Abs. 3 geregelt ist. Dabei geht § 10b als lex specialis vor, sodass die §§ 102 bis 105 SGB X nur Anwendung finden, sofern § 10b nicht bereits einen Erstattungsanspruch vorsieht (wie hier Herbst, in: Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Teil II, § 9 AsylbLG Rz. 37, 39; a. A. VG Gießen, Urteil v. 28.3.2000, 6 E 1592/98, ZFSH/SGB 2000 S. 556, offen gelassen von Hess. LSG, Urteil v. 6.10.2011, L 9 AY 8/08). § 10b entspricht der Regelung in § 106 SGB XII, die ihrerseits auf § 103 BSHG a. F. zurückgeht. Die Bagatellgrenze in § 110 Abs. 2 SGB X, wonach eine Erstattung nicht erfolgt, wenn der Erstattungsanspruch voraussichtlich weniger als 50,00 EUR beträgt, ist zu beachten (Adolph, in: Linhart/Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG, § 10b AsylbLG Rz. 10).

 

Rz. 6

§ 10b Abs. 1 gibt der Behörde, die nach § 10a Abs. 2 Satz 3 vorläufig geleistet hat, einen Anspruch gegen die Behörde, die an sich nach § 10a Abs. 2 Satz 1 örtlich zuständig gewesen wäre. § 10b Abs. 2 regelt die Kostenerstattung für den Fall, dass der Leistungsberechtigte in den Fällen des § 10a Abs. 2 die Einrichtung verlässt.

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