Rz. 40

Abs. 3 Satz 4 und 5 in der seit dem 24.10.2015 geltenden Fassung enthalten eine von Abs. 3 Satz 1 abweichende Sonderregelung, in denen unabhängig von den in Satz 1 genannten Kriterien ein gewöhnlicher Aufenthalt für die Personen fingiert wird, die von einer Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung betroffen sind. Der neue Satz 5 regelt im Falle der Vereinbarung nach § 45 Abs. 2 des Asylgesetzes, dass der Bereich als gewöhnlicher Aufenthaltsbereich des Ausländers gilt, in dem die nach § 46 Abs. 2a des Asylgesetzes für seine Aufnahme zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt. Wer zu dem verteilten oder zugewiesenen Personenkreis gehört (dazu Rz. 3 ff.), kann an keinem anderen Ort einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen als am Ort der Zuweisungsgebietskörperschaft. Dies gilt auch bei unerlaubtem Aufenthalt an einem anderen Ort (VG Hannover, Beschluss v. 13.11.2001, 7 B 4613/01). Dabei beruhen die zum 24.10.2015 in Kraft getretenen Neufassungen des Abs. 3 Satz 4 und 5 auf Folgerungen aus denjenigen Änderungen, die der Gesetzgeber in Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ebenfalls mit Wirkung ab dem 24.10.2015 vorgenommen hat.

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