Rz. 37

Drei Fallgruppen werden in § 1 Abs. 3 für die Beendigung der Leistungsberechtigung benannt – die Ausreise, der Wegfall der Leistungsvoraussetzung und die Anerkennung als Asylberechtigter, wobei die Zugehörigkeit zu den beiden letztgenannten Fallgruppen den Ausländer häufig zu höheren Leistungen nach dem SGB II bzw. dem SGB XII führen kann und es daher für ihn günstig ist, aus dem Leistungsbezug des Asylbewerberleistungsgesetzes auszuscheiden.

 

Rz. 38

Mit der Ausreise ist der Grenzübertritt in ein Hoheitsgebiet außerhalb Deutschlands gemeint. Dieser Zeitpunkt markiert bei der ersten Fallgruppe das Ende der Leistungsberechtigung, während bei den anderen beiden Fallgruppen noch eine Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG bis zum Ende des Monates besteht, in dem das Ereignis eintritt, das zum Ende der Leistungsberechtigung führt. Dies hat bei dem Wegfall der Leistungsvoraussetzung (d. h. Tatbestand des § 1 Abs. 1 ist nicht mehr erfüllt) und bei der Anerkennung als Asylberechtigter die Konsequenz, dass die höheren Leistungen des SGB II bzw. des SGB XII ggf. erst ab dem Folgemonat zu gewähren sind.

 

Rz. 39

Wird ein Ausländer als Asylberechtigter anerkannt, schließt § 1 Abs. 3 Nr. 2 ihn mit Ablauf des Monats der Anerkennung von allen Ansprüchen nach dem AsylbLG aus. Dies gilt auch, wenn die Entscheidung über die Anerkennung als Asylberechtigter noch nicht unanfechtbar ist (vgl. hierzu auch VG Gießen, Beschluss v. 15.2.2000, 6 G 294/00). Anerkannte Asylbewerber sind daher auch dann nicht mehr nach diesem Gesetz leistungsberechtigt, wenn sie ausreisepflichtig sind und nur noch über eine Duldung verfügen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 3.5.2006, L 8 SO 26/06 ER). Soweit in der Kommentarliteratur vertreten wird, dass Asylberechtigter i. S. d. § 1 Abs. 3 Nr. 2 nur derjenige ist, der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder einem Verwaltungsgericht Schutz nach § 2 AsylG i. V. m. Art. 16a GG erhalten hat, so hält Deibel (ZFSH/SGB 2016 S. 416) das für zu eng und vertritt die Auffassung, unter diese Bestimmung seien auch alle Ausländer zu fassen, denen Schutz nach §§ 2, 3 oder 4 AsylG gewährt worden sei. Sinn und Zweck der Vorschrift bestünden darin, die Leistungen des AsylbLG auf die Dauer des Asylverfahrens zu beschränken, der Schutz nach §§ 2, 3 oder 4 AsylG sei aber eine Vorwirkung des Art. 16a GG und sei ebenfalls als im Sinne des Ausländers positive Beendigung des Asylverfahrens aufzufassen (Deibel, a. a. O., S. 416).

 

Rz. 39a

Durch Art. 2 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes v. 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) wurde Abs. 3 mit Wirkung zum 24.10.2015 folgender Satz (nunmehr als Satz 2) angefügt:

"Für minderjährige Kinder, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft leben, endet die Leistungsberechtigung auch dann, wenn die Leistungsberechtigung eines Elternteils, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt, entfallen ist."

Durch die Neuregelung soll erreicht werden, dass innerhalb einer Familie minderjährigen Kindern keine anderen Leistungen gewährt werden als ihren Eltern, mit denen sie zusammenleben (vgl. hierzu Deibel, ZFSH/SGB 2015 S. 713). Nach Auffassung von Deibel (a. a. O.) ergibt sich allerdings die Einschränkung, dass diese leistungsrechtliche Verbesserung nur in den Fällen greift, in denen bei ihren Eltern bzw. einem Elternteil die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 3c vorliegen. In allen anderen Fällen müsse der Betroffene eine Änderung seiner aufenthaltsrechtlichen Stellung herbeiführen, weil das AsylbLG nur über § 1 Abs. 1 Nr. 6 eine familieneinheitliche Leistung kenne (Deibel, a. a. O.). Zutreffend weist Deibel darauf hin, dass § 1 Abs. 3 Satz 2 n. F. eine Ausnahmeregelung darstellt, denn im Übrigen scheiden nicht alle Mitglieder einer Haushaltsgemeinschaft automatisch aus dem Leistungsbezug aus, wenn ein Ausländer den Leistungsbereich des AsylbLG verlässt (Deibel, a. a. O.).

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