Rz. 19

Unter § 1 Nr. 1 fallen diejenigen Personen, die über eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylVfG verfügen. Maßgeblich ist der Asylantrag (Asylgesuch). Der Aufenthalt wird zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet. § 1 Nr. 1 erfasst auch diejenigen Personen, die illegal eingereist sind und Asyl beantragen (Birk, in: LPK-SGB XII, § 1 AsylbLG Rz. 2). Bestehen Zweifel an der Antragstellung, hat der Ausländer eine asylverfahrensrechtliche Bescheinigung vorzulegen (Wahrendorf, a. a. O., Rz. 4, unter Hinweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 24.11.1994, 8 B 2675/94), wobei die Leistungsberechtigung nach Abs. 1 Nr. 1 unabhängig von dieser Bescheinigung eintritt, die Bescheinigung insoweit also nicht konstitutiv ist. In der Regel wird der Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes für Migration gestellt, ausreichend ist es aber auch, wenn das Asylgesuch bei einer mit Ausländerrecht befassten Stelle vorgebracht wird, wie etwa Polizei, Ausländerverwaltung oder Grenzbehörde. Der Besitz einer Aufenthaltsgestattung ist nicht erforderlich (Hohm, AsylbLG § 1 Rz. 21). Der Ausländer, der sich aus Gründen politischer Verfolgung im Bundesgebiet aufhalten will, muss einen Asylantrag stellen, er hat insoweit kein Wahlrecht (Deibel, ZAR 2011 S. 128). Die Ausländerbehörde muss den bei ihr gestellten Antrag an das Bundesamt weiterleiten und hat insoweit kein Prüfungsrecht. Insbesondere kann sie die Weiterleitung des Antrages nicht mit der Begründung ablehnen, dieser sei rechtsmissbräuchlich (Deibel, a. a. O.). Die mit dem Asylantrag einher gehende Aufenthaltsgestattung erlischt, wenn die Entscheidung des Bundesamtes unanfechtbar geworden ist oder der Ausländer seinen Asylantrag zurückgenommen hat (§ 67 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG) bzw. dies bei Nichtbetreiben des Verfahrens gesetzlich fingiert wird (§ 33 Abs. 1 AsylVfG).

 

Rz. 20

Unter Nr. 1 fallen auch diejenigen Personen, die aus einem Staat des Europäischen Fürsorgeabkommens stammen und nicht Unionsbürger sind, also z. B. auch Staatsangehörige der Türkei (Birk, a. a. O., Rz. 2; vgl. zum früheren Meinungsstreit, der durch § 60 Abs. 1 AufenthG beendet worden ist, Adolph, in: Linhart/Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG, § 1 AsylbLG Rz. 24).

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