Der Jugendhilfeplan ist ein verwaltungsinternes Planungsinstrument ohne rechtliche Außenwirkung.
Sozialversicherung: Die Jugendhilfeplanung ist in § 80 SGB VIII geregelt.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil v. 25.4.2002 (5 C 18/01) zur Bedeutung der Jugendhilfeplanung entschieden, dass eine Förderung freier Träger nicht eine Jugendhilfeplanung voraussetzt.
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