Beim Erstellen des Jugendhilfeplans sind die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe frühzeitig einzubeziehen.[1] Sie haben das Recht, im Jugendhilfeausschuss angehört zu werden. Die freien Träger können aber auch auf andere Weise beteiligt werden, z. B. als Vertreter in bestimmten Gremien. Die Beteiligung muss frühzeitig erfolgen, d. h. schon beim Ausarbeiten des Plans und nicht erst in der Schlussphase. Die Bundesländer können weitere Details der Beteiligung selbst regeln (Landesrechtsvorbehalt). Die freien Träger haben einen einklagbaren Anspruch (subjektives öffentliches Recht) auf ihre Beteilung.

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