Die zuständige oberste Landesbehörde, also das Sozialministerium des jeweiligen Bundeslandes, und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bilden Kooperationsausschüsse.[1] Sie setzen sich zusammen aus 3 Vertretern der obersten Landesbehörde und 3 Vertretern des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Die Mitglieder wählen einen Vorsitzenden. Kann im Kooperationsausschuss keine Einigung über die Person des Vorsitzenden erzielt werden, wird der Vorsitzende abwechselnd jeweils für 2 Jahre bestimmt.

Im Kooperationsausschuss werden die Ziele und Schwerpunkte der Arbeitsmarkt- und Integrationspolitik in der Grundsicherung für Arbeitsuchende jährlich für das jeweilige Landesgebiet zwischen dem Bund und dem Land vereinbart.

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