Rz. 11

Das soziale Recht auf einen Zuschuss zu Aufwendungen für Wohnraum besteht nur, wenn diese Aufwendungen dem Berechtigten nicht zugemutet werden können. Das Kriterium der Unzumutbarkeit stellt auf die Finanzierbarkeit der Aufwendungen durch die eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Berechtigten und seiner Familie ab. Die Gewährung eines Zuschusses ist daher insbesondere auch von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und damit insbesondere von den Einkommensverhältnissen des Berechtigten bzw. dem Gesamteinkommen der Haushaltsmitglieder abhängig. In welcher Höhe dem Berechtigten nach den Aufwendungen für Miete und Belastung noch Einkommen für seinen übrigen Lebensunterhalt verbleiben muss, damit von einer unzumutbaren Belastung gesprochen werden kann, lässt sich aus § 7 nicht ableiten, sondern wird letztlich durch das konkretisierende WoGG bestimmt, das eine eingehende Regelung in den §§ 13 bis 18 WoGG enthält.

 

Rz. 12

Die zugleich auch die angemessene Wohnung und die zumutbare Belastung definierende Regelung befindet sich in § 4 WoGG, wonach sich das Wohngeld als Zuschuss nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung und dem Gesamteinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder richtet.

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