Rz. 9

Das soziale Recht auf einen Zuschuss zu Aufwendungen für Wohnraum, die der Berechtigte erbringen muss, besteht nur für eine angemessene Wohnung. Es muss also eine rechtliche Verpflichtung des Berechtigten zur Zahlung der Kosten bestehen. Was angemessen ist, definiert § 7 nicht selbst. Die Angemessenheit ist sowohl auf das Wohnobjekt als auch auf den Berechtigten bezogen, denn einerseits hängt die Höhe der Aufwendungen für Miete oder Kapitaldienst von der Belegenheit und dem örtlichen Mietniveau nach § 12 WoGG ab, andererseits ist die Wohnungsgröße und damit die Höhe des Aufwandes von der Größe der Familie des Berechtigten abhängig. Die Berechnung des konkreten Wohngelds erfolgt nach der Formel des § 19 Abs. 1 WoGG i. V. m. der Anlage 1 des WoGG.

 

Rz. 10

Aus der Begrenzung auf eine angemessene Wohnung kann nicht gefolgert werden, dass für eine unangemessene Wohnung keine Zuschüsse gezahlt werden und der Berechtigte verpflichtet sei, sich eine angemessene kleinere Wohnung zu suchen. Insoweit unterscheidet sich dies von den Fällen der Übernahme der angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 22 SGB II bzw. den Träger der Sozialhilfe nach § 35 SGB XII. Wird eine unangemessene Wohnung beibehalten, wird der Zuschuss nur in Höhe der Regelungen für eine angemessene Wohnung gewährt. Die Mehrkosten müssen dann vom Berechtigten selbst aufgebracht werden. Ist der Berechtigte dazu nicht in der Lage, muss er eine angemessene Wohnung neu anmieten.

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