Rz. 3

Für jedes Rechtsmittel ist zwischen Zulässigkeit und Statthaftigkeit zu unterscheiden. Statthaft ist ein Rechtsmittel, wenn die angefochtene Entscheidung das eingelegte Rechtsmittel vorsieht, es mithin gegen Entscheidungen einer bestimmten Art überhaupt vorgesehen ist (Zeihe, SGG, vor § 143 Rn. 3a). So ist die Beschwerde gegen einen Beschluss des SG grundsätzlich statthaft (§ 172 Abs. 1 SGG). Nicht statthaft sind hingegen Beschwerden gegen prozessleitende Verfügungen, Vertagungsbeschlüsse, Beweisbeschlüsse usw. (hierzu § 172 Abs. 2 SGG), Beschlüsse nach § 172 Abs. 3 SGG sowie Beschlüsse des LSG vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 SGG sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG (§ 177 SGG). Nicht statthaft ist ferner die Beschwerde gegen eine Kostengrundentscheidung des SG in Fällen des § 197a SGG i. V. m. § 158 Abs. 2 VwGO (LSG NRW, Beschluss v. 9.4.2003, L 10 B 6/03 KA), wenn in der Hauptsache keine Entscheidung ergangen ist (zu den Einzelheiten vgl. die Kommentierung zu § 172). Im Einklang hiermit ist eine Beschwerde gegen Kostengrundentscheidungen des SG nach § 193 SGG nicht statthaft. Demgegenüber ist die Berufung gegen Urteile der Sozialgerichte statthaft, soweit das SGG nichts anderes bestimmt (§ 143). Das Rechtsmittel kann nicht vorsorglich gegen eine noch nicht ergangene Entscheidung eingelegt werden (vgl. LSG NRW, Beschluss v. 30.3.2001, L 10 B 1/01 SB; OLG Koblenz, Beschluss v. 11.12.1985, 14 W 727/85, NJW-RR 1986 S. 935; Bernsdorff, in: Hennig, SGG, 9/1996, § 151 Rn. 26).

 

Rz. 4

Zulässig ist das Rechtsmittel, wenn es statthaft ist und die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, d. h. Form und Frist gewahrt sind, der Rechtsmittelführer beschwert ist und auf das Rechtsmittel nicht verzichtet hat, es nicht verwirkt ist und die Prozesshandlungsvoraussetzungen (Beteiligtenfähigkeit, Prozessfähigkeit, Postulationsfähigkeit) gegeben sind. Das Rechtsmittel muss in der vorgeschriebenen Form eingelegt werden (§§ 151, 164, 173 SGG). Maßgebend ist der Zeitpunkt der Einlegung (Rohwer-Kahlmann, SGG, XI/2005, vor § 143 Rn. 9). Die Frist zur Einlegung (§ 151, § 160a Abs. 1 Satz 2, § 161 Abs. 1 Satz 2, § 164 Abs. 1, § 173 SGG) und zur Begründung (§ 160a Abs. 2 Satz 1, § 164 Abs. 2 Satz 1 SGG) muss gewahrt sein.

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