Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Beschluss vom 04.01.2001; Aktenzeichen S 30 SB 357/00)

 

Tenor

Auf die Gegenvorstellung des Klägers wird der Beschluss des Senats vom 31.01.2001 aufgehoben.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.01.2001 wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Klägers, die Rechtshängigkeit der Klage festzustellen wird abgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Mit Bescheid vom 23.07.1999 hat der Beklagte beim Kläger den GdB mit 100 festgesetzt und die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Nachteilsausgleiche G., aG und B. bejaht. Am 21.03.2000 leitete der Beklagte eine Nachprüfung von Amts wegen ein. Nach Anhörung vom 21.09.2000 setzte der Beklagte den GdB mit Bescheid vom 17.11.2000 auf 80 fest und entschied, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Nachteilsausgleiche aG und B. nicht mehr vorliegen. Diesen Bescheid hat der Kläger nicht – wie in der Rechtsbehelfsbelehrung vorgegeben – mit dem Widerspruch angefochten. Statt dessen hat er bereits 30.10.2000 (Eingang bei SG) Klage mit Antrag erhoben, festzustellen, dass sein Schwerbehindertenausweis mit dem Grad der Behinderung von 100 und den Merkzeichen G., aG und B. bis zum 30.09.2001 seine Gültigkeit in der jetzigen Form behalte. Ergänzend hat der Kläger am 22.11.2000 beantragt, durch einstweilige Verfügung den Vollzug des Bescheides vom 17.11.2000 bis zur Urteilsverkündung auszusetzen oder aufschiebende Wirkung anzuordnen. Mit Schreiben vom 04.12.2000 hat das Sozialgericht den Kläger darauf hingewiesen, dass die Klage unzulässig ist, weil das Vorverfahren bislang nicht durchgeführt worden sei. Gegen dieses Schreiben hat der Kläger am 11.12.2000 Beschwerde eingelegt. Seine Klage richte sich nicht gegen den Inhalt des Bescheides vom 17.12. (Anm: gemeint ist offenbar der Bescheid vom 17.11.2000); mit der Verlängerung des Ausweises um ein weiteres Jahr sei am 21.09.2000 ein neues Rechtsverhältnis begründet worden. Mit seiner Klage begehre er die Feststellung des Fortbestehens dieses Rechtsverhältnisses. Eines Vorverfahrens bedürfe es hierfür nicht.

Der Beklagte hat dem entgegengehalten: Schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile seien nicht dadurch entstanden, dass der angefochtene Bescheid erteilt worden sei, diese seien vielmehr auf das Verhalten des Klägers zurückzuführen. Der Bescheid vom 17.11.2000 wäre durch fristgemäße Erhebung des Widerspruchs nicht bindend geworden. Die Nachteile, die ihm durch diesen Bescheid entstehen, hätte der Kläger durch Einhaltung des korrekten Rechtswegs verhindern bzw. aufschieben können. Die Feststellungsklage würde zu einer Umgehung der gesetzlichen Regelung über die Anfechtungsmöglichkeit von Verwaltungsakten führen.

Mit Beschluss vom 04.01.2001 hat das SG den Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Einer einstweiligen Anordnung bedürfe es nicht, denn der Kläger hätte gegen den Bescheid vom 17.11.2000 Widerspruch erheben können mit der Folge, dass dieser Bescheid nicht bindend und der Schwerbehindertenausweis erst zu berichtigen wäre, sobald die Neufeststellung unanfechtbar wird. Ebenfalls unter dem 04.01.2001 hat das SG entschieden, der Beschwerde vom 11.12.2000 nicht abzuhelfen und die Akten dem Landessozialgericht vorgelegt. Der Senat hat dem Kläger mit Verfügung vom 11.01.2001 mitgeteilt, dass die Beschwerde eingegangen ist und den Beklagten zur Stellungnahme binnen zwei Wochen aufgefordert. Mit Schreiben vom 22.01.2001 (Eingang 26.01.2001) hat der Beklagte beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

Durch Beschluss vom 31.01.2001, dem Kläger am 06.02.2001 zugestellt, hat der Senat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 01.02.2001 hat der Kläger zur Begründung seiner Beschwerde den bisherigen Sachverhalt nochmals vorgetragen und beantragt, der Beschwerde stattzugeben sowie die Rechtshängigkeit der Klage nach § 94 SGG festzustellen. Unter dem 01.02.2001 hat er beim SG wiederum Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 04.01.2001 eingelegt. Das SG hat auch dem nicht abgeholfen (Vermerk vom 05.02.2001).

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Gegenvorstellung ist zulässig und begründet. Der Beschluss vom 31.01.2001 ist mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht anfechtbar, da es sich um eine letztinstanzliche Entscheidung handelt. Rechtsprechung und Schrifttum haben von dem Grundsatz der Unabänderbarkeit unanfechtbarer Beschlüsse Ausnahmen zugelassen, um zu verhindern, dass die Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu einem anders nicht zu beseitigendem groben prozessualen Unrecht führt. Auf dieser Grundlage kann eine Gegenvorstellung aber nur dann zu einer Selbstkorrektur des Gerichts führen, wenn das rechtliche Gehör verletzt wurde oder Wiedereinsetzungsgründe oder Wiederaufnahmegründe (§§ 579, 580 Zivilprozessordnung) vorgebracht werden. Die Gegenvorstellung ist, von diesen Ausnahmen abgesehen, kein außerordentlicher Rechtsbehelf, mit dem eine Überprüfung der ergangenen nicht rechtsmittelfähigen Entscheidung erreicht werden kann...

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