2.1 Anforderungen des § 93 Satz 1

 

Rz. 2

Sämtliche Unterlagen sollen so zahlreich eingereicht werden, dass das Gericht sie jedem Beteiligten oder dessen Bevollmächtigten zuleiten kann. Ausnahmen bestehen nur hinsichtlich der Abschriften für die übrigen Beteiligten bei der Verwendung von elektronischen Dokumenten. Ob zusätzliche Abschriften für einen Bevollmächtigten, also neben der Abschrift für den Beteiligten, verlangt werden können, ist streitig. In der Literatur wird unter Bezugnahme auf einen Erlass des Arbeits- und Sozialministeriums NRW aus dem Jahr 1955 vertreten, es könnten auch zusätzliche Abschriften verlangt werden (Peters/Sautter/Wolff, § 93 S. II/34; a. A. Leitherer, in: Meyer-Ladewig, § 93 Rn. 2 m. w. N.; SG Dresden, Beschluss v. 23.6.2006, S 14 RJ 245/00). Dem Wortlaut des § 93 lässt sich dies nicht unmittelbar entnehmen. Auch Sinn und Zweck der Bestimmung verlangen dies nicht unbedingt. Sinnvoll ist eine Beifügung von Abschriften für Bevollmächtigte aber dennoch.

 

Rz. 3

Für die Klageschrift und die sonstigen Schriftsätze schreibt § 93 die Beifügung von Abschriften vor. Hinsichtlich der sonstigen "Unterlagen" wird darauf Rücksicht genommen, dass sie entweder sehr zahlreich sein können oder die Beifügung von Abschriften aus sonstigen, insbesondere technischen Gründen erschwert oder sogar untunlich sein kann. Von ihnen sollen daher Abschriften nach Möglichkeit beigefügt werden.

Unterlagen in diesem Sinne sind jedwede den Schriftsätzen zur Stützung des Vortrags beigefügte Urkunden, z. B. Schriftsätze, auf welche Bezug genommen wird, oder ärztliche Berichte.

 

Rz. 4

Die Vorschrift gilt für alle Beteiligten, aber auch nur für die Beteiligten. Nicht erfasst sind folglich die Schriftsätze von Auskunftspersonen (§ 106 Abs. 3 Nr. 3), Zeugen, Sachverständigen und anderen Dritten wie beispielsweise (noch) Unbeteiligten, die ihre Beiladung erst beantragen.

2.2 Folgen der Nichtbeachtung

 

Rz. 5

Werden die nach § 93 Satz 1 erforderlichen Abschriften nicht eingereicht, so hat dies nicht etwa die Unbeachtlichkeit der eingereichten Unterlagen zur Folge. Um den übrigen Beteiligten das rechtliche Gehör zu gewährleisten, stehen dem Gericht nach § 93 Satz 2 zwei Alternativen zur Verfügung. Entweder es fordert den betroffenen Beteiligten auf, die erforderlichen Abschriften nachzureichen, oder es fertigt die erforderlichen Abschriften unmittelbar selbst an und leitet sie den übrigen Beteiligten zu. Werden die Abschriften trotz Aufforderung nicht nachgereicht, so verbleibt dem Gericht noch die 2. Alt. des Selbstanfertigens. Sind die Unterlagen sehr umfangreich oder ist die Anfertigung von Abschriften aus sonstigen Gründen untunlich, so genügt aber auch ein Hinweis des Gerichts an die übrigen Beteiligten auf die vorhandenen Unterlagen verbunden mit der eingeräumten Möglichkeit, Akteneinsicht zu nehmen.

 

Rz. 6

Die Folgen der Nichteinreichung der Abschriften ergeben sich aus § 93 Satz 3. Die Kosten der Anfertigung der Abschriften durch das Gericht können eingezogen werden. Der Wortlaut der Vorschrift sieht eine Kosteneinziehung nur von dem Kläger vor. Insoweit dürfte es sich aber um ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers handeln. Deswegen wird auch weithin vertreten, dass die Kosten von dem jeweils Betroffenen eingefordert werden können (vgl. hierzu Leitherer, in: Meyer-Ladewig, § 93 Rn. 3 m. w. N.). Da auch die sonstigen Beteiligten nach § 93 Satz 1 verpflichtet sind, Abschriften einzureichen, entspricht die weite Auslegung des Satzes 3 sowohl dem Sinn und Zweck des § 93 als auch der systematischen Stellung des Satzes 3.

Über die Einziehung der Kosten für die Abschriften entscheidet der Kostenbeamte des Gerichts. Ihm steht insoweit ein Ermessen zu; er muss die Kosten also nicht einziehen. Er hat bei seiner Entscheidung vor allem zu berücksichtigen, dass die Einreichung von Abschriften ausnahmsweise nicht zumutbar war. Die Einziehung der Kosten erfolgt durch Bescheid, gegen den nach § 178 binnen Monatsfrist das Gericht angerufen werden kann. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist keine Beschwerde zulässig, § 178 Satz 1 (vgl. aber die dortige Kommentierung).

Die Kosten nach § 93 Satz 3 können im Falle des Obsiegens nicht als außergerichtliche Kosten i. S. d. § 193 geltend gemacht werden. Denn Kosten sind nach § 193 Abs. 2 nur die notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Die durch die Anwendung des § 93 Satz 3 entstandenen Aufwendungen sind aber keine notwendigen, da sie nur durch das Verhalten des betreffenden Beteiligten entstanden sind.

§ 183 Satz 4 i. d. F. des 6. SGGÄndG stellt klar, dass sich der Grundsatz der Gerichtskostenfreiheit nicht auf die Anforderung der Kosten nach § 93 Satz 3 erstreckt.

 

Rz. 7

Für die Festsetzung der Höhe der Kosten werden die Regelungen des Gerichtskostengesetzes über eine weite Auslegung des § 202 SGG entsprechend herangezogen. Nach § 3 Abs. 2 GKG i. d. F. des am 1.7.2004 in Kraft getretenen Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes werden die Kosten nach dem Kostenverzeichnis der Anl. 1 zum GKG erhoben.

2.3 Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheids

 

Rz. 8

Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen (Widerspru...

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