Rz. 2

Sämtliche Unterlagen sollen so zahlreich eingereicht werden, dass das Gericht sie jedem Beteiligten oder dessen Bevollmächtigten zuleiten kann. Ausnahmen bestehen nur hinsichtlich der Abschriften für die übrigen Beteiligten bei der Verwendung von elektronischen Dokumenten. Ob zusätzliche Abschriften für einen Bevollmächtigten, also neben der Abschrift für den Beteiligten, verlangt werden können, ist streitig. In der Literatur wird unter Bezugnahme auf einen Erlass des Arbeits- und Sozialministeriums NRW aus dem Jahr 1955 vertreten, es könnten auch zusätzliche Abschriften verlangt werden (Peters/Sautter/Wolff, § 93 S. II/34; a. A. Leitherer, in: Meyer-Ladewig, § 93 Rn. 2 m. w. N.; SG Dresden, Beschluss v. 23.6.2006, S 14 RJ 245/00). Dem Wortlaut des § 93 lässt sich dies nicht unmittelbar entnehmen. Auch Sinn und Zweck der Bestimmung verlangen dies nicht unbedingt. Sinnvoll ist eine Beifügung von Abschriften für Bevollmächtigte aber dennoch.

 

Rz. 3

Für die Klageschrift und die sonstigen Schriftsätze schreibt § 93 die Beifügung von Abschriften vor. Hinsichtlich der sonstigen "Unterlagen" wird darauf Rücksicht genommen, dass sie entweder sehr zahlreich sein können oder die Beifügung von Abschriften aus sonstigen, insbesondere technischen Gründen erschwert oder sogar untunlich sein kann. Von ihnen sollen daher Abschriften nach Möglichkeit beigefügt werden.

Unterlagen in diesem Sinne sind jedwede den Schriftsätzen zur Stützung des Vortrags beigefügte Urkunden, z. B. Schriftsätze, auf welche Bezug genommen wird, oder ärztliche Berichte.

 

Rz. 4

Die Vorschrift gilt für alle Beteiligten, aber auch nur für die Beteiligten. Nicht erfasst sind folglich die Schriftsätze von Auskunftspersonen (§ 106 Abs. 3 Nr. 3), Zeugen, Sachverständigen und anderen Dritten wie beispielsweise (noch) Unbeteiligten, die ihre Beiladung erst beantragen.

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