Rz. 12

Auch der Klageantrag soll dazu dienen, das Ziel der Klage kenntlich zu machen. Ein Antrag muss daher nicht zwingend gestellt werden, wenn sich aus dem übrigen Vortrag das Klagebegehren entnehmen lässt. Das Gericht ist ohnehin nicht an die Fassung der Anträge gebunden. Es entscheidet gemäß § 123 vielmehr über die geltend gemachten Ansprüche, ausdrücklich ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Das Gericht soll aber nach § 106 Abs. 1, § 112 Abs. 3 ggf. sogar noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung auf die Stellung klarer und sachdienlicher Anträge hinwirken. Es liegt allerdings in der Hand des Klägers, den Anregungen des Gerichts Folge zu leisten. Besteht er etwa auf unzulässigen Anträgen, so muss das Gericht hierüber entscheiden und den Antrag als unzulässig abweisen bzw. ablehnen. Insoweit gilt die Dispositionsmaxime.

Grundsätzlich sollen die Anträge einem stattgebenden Tenor entsprechen. Tun sie dies nicht oder ist trotz richterlichen Hinweises kein oder kein klarer Antrag gestellt worden, muss anhand des gesamten Klagevortrags ausgelegt werden, was begehrt wird. Dazu sind die dem Sachverhalt zugrunde liegenden Verwaltungsvorgänge mit heranzuziehen (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 22.3.1988, 8/5a RKa 11/87, BSGE 63 S. 93, 94). Bleibt das Klageziel völlig unklar, ist die Klage als unzulässig abzuweisen; das ergibt sich bereits aus Abs. 1 Satz 1 (siehe Rn. 7, 9). Eine genaue Bezifferung des Klageantrags ist nicht erforderlich (BSG, Urteil v. 30.4.1986, 2 RU 15/85, SGb 1987 S. 160, 163). Das Gericht kann nach § 130 in den dort aufgeführten Fällen ohnehin ein Grundurteil fällen. Wird ein eindeutiger Klageantrag gestellt, ist damit ohne Weiteres die Voraussetzung der Mitteilung des Gegenstandes des Klagebegehrens in Abs. 1 Satz 1 erfüllt.

 

Rz. 13

 

Formulierungsbeispiele

Anfechtungsklage:

Es wird beantragt, den Bescheid der Beklagten vom ... in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... aufzuheben.

Verpflichtungsklage:

Es wird beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom ... in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... zu verurteilen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. (Ermessensleistung)

oder

Es wird beantragt, den Beklagten zu verurteilen, den Antrag des Klägers vom ... zu bescheiden. (Untätigkeit)

oder

Es wird beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom ... in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... zu verurteilen, den am ... beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. (Fall des § 131 Abs. 2)

Leistungsklage:

Es wird beantragt, die Beklagte für ... (genaue Bezeichnung des Anspruchsgrundes) zur Zahlung von ... EUR zu verurteilen.

Feststellungsklage:

Es wird beantragt festzustellen, dass ... (z. B. die Beklagte nicht berechtigt ist, ...)

Die Anträge sind jeweils so weit wie möglich zu konkretisieren, nicht zuletzt, um einen stattgebenden Tenor vollstreckungsfähig zu machen. Zu den Anforderungen des BSG an einen Antrag bei einer Unterlassungsklage siehe z. B. BSG, Urteil v. 11.5.1999, B 11 AL 45/98 R, SozR 3-1500 § 92 Nr. 1.

Bei kombinierten Klagen sind die Anträge entsprechend zu verbinden.

Nicht korrekt ist die im Zivilprozess übliche Formulierung "ich werde beantragen, ...", mit der die Stellung des Antrags nur angekündigt wird. Da das Gericht eine Auslegung des Klagebegehrens vornehmen kann und ggf. muss, ist aber auch diese Formulierung unproblematisch.

Zum Antrag bei einer Unterlassungsklage im Zusammenhang mit einer Vermittlungstätigkeit der Bundesanstalt der Arbeit siehe BSG, SozR 3-1500 § 92 Nr. 1 = 3-4300 § 36 Nr. 1.

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