Rz. 8

§ 92 Abs. 1 beschreibt im Einzelnen, was Inhalt der Klageschrift bzw. der Protokollniederschrift sein muss bzw. zumindest sein soll. Zu unterscheiden ist die Muss-Vorschrift des Abs. 1 Satz 1, wonach der Kläger, der Beklagte und der Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnet werden müssen, von den Sollbestimmungen der Sätze 3 und 4 des Abs. 1. Zur Erleichterung bestimmt Abs. 1 Satz 2, dass zur Bezeichnung des Beklagten die Angabe der Behörde genügt. Die Vorschriften umfassen den notwendigen Inhalt der Klage, ohne den sich die Klage nicht sachgemäß bearbeiten lässt. Fehlen diese Mindestvoraussetzungen, ist die Klage unzulässig (so auch die Begründung in BT-Drs. 16/7716 S. 22 Teil B Art. 1 zu Nr. 15; vgl. hierzu auch Ortloff/Riese, in: Schoch, § 82 VwGO Rn. 3). Der Vorsitzende muss nach Abs. 2 Satz 1 den Kläger auffordern, die erforderliche Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist nachzuholen. Nach Abs. 2 Satz 2 steht es im Ermessen des Vorsitzenden, dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung zu setzen. In die Ermessensentscheidung sind Aspekte wie das Fehlen einer anwaltlichen Vertretung oder die intellektuellen Möglichkeiten des Klägers mit einzubeziehen (BT-Drs., a. a. O.; LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 28.1.2010, L 10 U 4843/09, juris, Rn. 13). Sinnvollerweise sollte der Kläger in der Aufforderung auf die möglichen Rechtsfolgen hingewiesen werden. Ob dies trotz Fehlens einer ausdrücklichen Regelung notwendig ist, ist fraglich, sollte aber bei dem größtenteils schutzbedürftigen Personenkreis der Kläger in Betracht gezogen werden. Nach Auffassung des LSG Baden-Württemberg muss ein unvertretener, rechtsunkundiger Kläger deutlich auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden (Urteil v. 28.1.2010, L 10 U 4843/09, juris, Rn. 13). Kommt der Kläger der Aufforderung innerhalb der bestimmten Frist nicht nach, so ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Das gilt jedenfalls, wenn es an den zur Identifizierung der Beteiligten und des Klagegegenstands notwendigen Mindestangaben fehlt. Dabei sind keine zu strengen Anforderungen zu stellen. Die Ergänzung von Abgaben ist auch nach Ablauf der Klagefrist noch möglich (vgl. BVerwG, Beschluss v. 5.5.1982, 7 B 201/81, DÖV 1982 S. 827 = NVwZ 1983 S. 29 = Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 10; BVerwG, Beschluss v. 6.2.1990, 9 B 498/89, Buchholz a. a. O. Nr. 13; BVerwG, Beschluss v. 2.11.2004, 1 B 144/04, Buchholz a. a. O. Nr. 21; Kopp, § 82 VwGO, Rn. 1 f.). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach Abs. 2 Satz 3 entsprechend der Regelung des § 67 möglich.

2.2.1 Die Beteiligten

 

Rz. 9

Beteiligte sind nach § 69 der Kläger, der Beklagte und der Beigeladene. Die Beteiligten sollen so genau wie möglich bezeichnet werden, also insbesondere mit vollständigem Namen und Anschrift. Es genügt aber, wenn erkennbar ist, wer gemeint ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Kläger nur sein Postfach oder seine E-Mail-Anschrift nennt (BSG, Beschluss v. 18.11.2003, B 1 KR 1/02 S, SozR 4-1500 § 90 Nr. 1 = Breithaupt 2004 S. 457;LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 31.8.2010, L 13 R 3865/09, juris; LSG Hessen, Urteil v. 30.3.2006, L 8 KR 46/05; LSG Hessen, Beschluss v. 11.7.2007, L 9 AS 161/07 ER, K & R 2007 S. 486; LSG NRW, Urteil v. 26.4.2007, L 9 SO 25/06, zur Einlegung der Berufung; vgl. auch BVerwG, Beschluss v. 1.9.2005, 1 B 79/05, Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 22). Handelt es sich um eine juristische Person, soll auch der Vertreter mit angegeben werden. Dasselbe gilt im Falle einer gesetzlichen Vertretung von natürlichen Personen. Vor allem bei Minderjährigen sollen beide Sorgeberechtigten, soweit vorhanden, angegeben werden. Bei einer rechtlich unselbständigen Betriebseinheit oder Behörde soll der Rechtsträger bezeichnet werden. Nach seinem Sitz richtet sich auch die örtliche Zuständigkeit. Absatz 1 Satz 2 stellt jedoch unmissverständlich klar, dass für die Mindestangaben die Mitteilung der Behörde genügt.

Wird der Beklagte oder sein Rechtsträger falsch bezeichnet, so kann dies jederzeit berichtigt werden. Die Bezeichnung der Beteiligten ist auslegungsfähig; dazu können auch spätere Prozessvorgänge herangezogen werden. Maßgebend ist die objektive Deutung aus der Sicht des Erklärungsempfängers (LSG Rheinland-Pfalz, Breithaupt 1996 S. 166 ff.).

Ein Beigeladener kann nur angegeben werden, wenn er bereits bekannt ist. Das ist in erster Linie dann der Fall, wenn er schon am Verwaltungsverfahren nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 SGB X beteiligt war. Es kann sich aber auch erst im weiteren Verlauf des Verfahrens die Notwendigkeit der Beteiligung eines Dritten ergeben. Das sollte dem Gericht mitgeteilt werden. Das Gericht entscheidet dann, ob eine Beiladung nach § 75 Abs. 1 und 2 als notwendig oder zumindest zweckmäßig erscheint.

2.2.2 Der Gegenstand des Klagebegehrens

 

Rz. 10

Die Neufassung des Abs. 1 Satz 1 vermeidet den in § 92 a. F. enthaltenen Begriffs Streitgegenstand. Wie bereits zuvor der Begriff des Streitgegenstandes ist auch der neue Begriff des Gegenstandes des Klagebegehrens nach dem Sinn und Zweck der Regelung weit auszulegen. D...

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