Rz. 8

§ 91 stellt auf den Eingang der Klageschrift bei einer der aufgeführten Stellen ab. Es genügt demnach, wenn die Klageschrift in die Verfügungsgewalt der angegangenen Behörde gelangt ist. Unerheblich ist die Art und Weise, wie dies geschehen ist, also insbesondere ob die eigentliche Klageschrift in einem besonderen Umschlag für das zuständige Gericht enthalten ist oder nicht. Maßgebend ist, ob erkennbar ist, dass die Klageschrift an das zuständige Gericht abgegeben werden soll. Im Zweifelsfall muss im Wege der Auslegung ermittelt werden, ob überhaupt eine Klage gewollt ist (vgl. hierzu LSG Niedersachsen, Urteil v. 27.3.2001, L 9 VS 11/99) und bei welchem Gericht. Der Schriftsatz soll den Anforderungen des § 92 genügen. Die Beurteilung der Frage, ob der Schriftsatz den Frist- und Formvorschriften genügt, ist aber Sache des Gerichts. Die Behörde muss nur feststellen, ob sie der Verpflichtung des § 91 Abs. 2 unterliegt, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind, d. h. eine Klageschrift bei ihr eingegangen ist, welche an das zuständige Sozialgericht abgegeben werden soll. Geht der Rechtssuchende dabei erkennbar von der Zuständigkeit des tatsächlich nicht zuständigen Gerichts aus, so hat die Behörde die Klage entsprechend dem Begehren an das bezeichnete Gericht weiterzuleiten. Dieses hat dann die Streitsache an das zuständige Gericht zu verweisen.

 

Rz. 9

Ist die Klageschrift zuerst bei einem unzuständigen Gericht eingegangen, muss dieses Gericht durch Auslegung ermitteln, ob es lediglich zum Zwecke der Fristwahrung i. S. d. § 91 in Anspruch genommen oder ob die Klage bei ihm erhoben werden sollte, weil der Kläger der Auffassung ist, dieses Gericht sei für die Klage zuständig. Ist die Klageschrift an das zuständige Gericht adressiert, wird sie aber bei dem unzuständigen Gericht abgegeben, so erübrigt sich im Regelfall ein Verweisungsbeschluss, weil von der Einreichung der Klageschrift zum Zwecke der Fristwahrung ausgegangen werden kann.

Hatte der Kläger die zur Fristwahrung angegangene Stelle nur um Weiterleitung an das zuständige Sozialgericht gebeten, ohne dies näher zu bezeichnen und die Stelle die Klageschrift an ein unzuständiges Gericht weitergeleitet, kann dieses Gericht ebenfalls die Klageschrift an das zuständige Gericht weiterleiten, denn der Kläger wollte die Klage nicht gerade bei dem zuerst eingeschalteten Gericht, sondern bei dem zuständigen Gericht anhängig machen. Eines Verweisungsbeschlusses bedarf es folglich auch bei dieser Fallgestaltung nicht.

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