Rz. 141

 

Rechtsanwalt ...

An das

Sozialgericht ...

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

des Herrn ...

- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ... -

gegen

Jobcenter für den Kreis P....

in ...

namens und in Vollmacht meines Mandanten beantrage ich:

Dem Antragsgegner wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache aufgegeben, dem Antragsteller Leistungen nach SGB II entsprechend seinem Antrag zu gewähren.

Begründung:

Der Antragsteller ist persönlich und wirtschaftlich nicht in der Lage, die Verfahrenskosten zu tragen. Er verfügt über keinerlei bereite Mittel. Sein Hausgrundstück wurde versteigert mit Verlust. Er hat daraus keinen Erlös für sich erzielen können. Falls dazu weiterer Vortrag nötig ist, so bitte ich um einen richterlichen Hinweis.

Anordnungsanspruch :

Der Kläger ist bedürftig. Er hat einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II bei dem Antragsgegner gestellt. Nach Antragstellung hat er noch mehrfach bei dem Antragsgegner vorgesprochen, sowohl in x-Stadt, als auch in Y-Stadt. Er hat dort an Eides Statt erklärt, dass er derzeit keine Mittel habe. Der Antrag wurde abgelehnt. Über den Widerspruch ist noch nicht entschieden. Jegliche Überbrückungsleistung – auch darlehensweise – hat der Antragsgegner versagt. Der Antragsteller hat er im Frühjahr 2010 die eidesstattliche Versicherung abgeben müssen. Diese wurde vor etwa drei Monaten auf Betreiben des Gerichtsvollziehers erneuert. Der Antragsteller ist zwar geschäftlich weiterhin selbstständig tätig. Er erwartet auch größere Geldbeträge aus laufenden Geschäften. Derzeit verfügt er allerdings über keinerlei bereite Mittel. Er wird derzeit mit Naturalien wie Essen und Schlafgelegenheit von seinen Eltern unterstützt. Das ist aber nicht weiter möglich, weil auch die Eltern in beengten Verhältnissen leben.

Anordnungsgrund

Es drohen Zustände einzutreten, die nicht wieder gut zu machen sind. Derzeit ist der Antragsteller nicht einmal in der Lage, sich Lebensmittel zu kaufen. Die Eltern sind nicht weiter bereit und können ihn auch nicht weiterhin mit Lebensmitteln und Wohnung unterstützen. Die Antragsverfahren bei der Antragsgegnerin laufen. Entscheidungen darüber sind noch nicht getroffen. Es ist eine vorläufige Regelung durch das Gericht notwendig.

Rechtsanwalt

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