Rz. 136

Beschlüsse in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erwachsen nach Maßgabe der §§ 172, 177 SGG in formelle Rechtskraft. Darüber hinaus ist anerkannt, dass sie entsprechend § 141 SGG auch der materiellen Rechtskraft fähig sind (LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 17.12. 2009, L 7 SO 5021/09 ER; LSG NRW, Beschluss v. 22.6.2009, L 19 B 126/09 AS ER; Beschluss v. 10.3.2008, L 19 B 139/07 AS ER; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 22.10.2007, L 4 B 583/07 KA ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 5.11.2008, L 34 B 1982/08 AS ER). Die Rechtskraft dient dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit, indem der wiederholte Streit der Beteiligten über dieselbe Streitsache mit der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen verhindert wird (vgl. BSG, Urteil v. 13.12.1960, 2 RU 189/56, NJW 1961 S. 1499). Auch im einstweiligen Anordnungsverfahren besteht ein Bedürfnis durch das Institut der materiellen Rechtskraft einem fortgesetzten Streit unter den Beteiligten über denselben Streitgegenstand entgegenzuwirken, die Belastungen der Gericht zu vermeiden sowie der Gefahr widersprechender Entscheidungen zu begegnen (vgl. LSG NRW, Beschluss v. 22.6.2009, L 19 B 126/09 AS ER). Im einstweiligen Rechtsschutz geht es nicht bloß um vorläufige Regelung eines endgültigen Zustands, sondern um die endgültige Regelung eines vorläufigen Zustandes (vgl. BFH, Beschluss v. 18.12.1991, II B 112/91, NVwZ 1993 S. 607). Ein wiederholter und auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichteter Antrag ist deshalb im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jedenfalls bei unveränderter Sach- und Rechtslage unzulässig (vgl. Keller, SGG, § 86b Rn. 45a). Streitgegenstandsidentität ist gegeben, wenn das durch den erhobenen prozessualen Anspruch, d. h. den im Rahmen des gestellten Antrags dem Gericht zur Entscheidung vorgetragenen Lebenssachverhalt, bestimmt Rechtsschutzbegehren gleich geblieben ist und sich auch hinsichtlich der entscheidungserheblichen Normlage, d. h. vor allem bezüglich der der früheren Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsvorschriften, keine Änderung ergeben hat (LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 8.9.2010, L 7 SO 3038/10 ER-B).

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