Rz. 124

Der Erstattungsanspruch folgt aus allgemeinen Prozessrechtsgrundsätzen (Keller, SGG, § 86b Rn. 22 m. w. N.). Dabei kann nach Maßgabe der Grundsätze zum öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch hinsichtlich der für den notwendigen Lebensbedarf verbrauchten Mittel Entreicherung geltend gemacht werden. Wegen etwaiger Schäden infolge des Vollzuges der einstweiligen Anordnung kommt ein Schadensersatzanspruch nach Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 945 ZPO in Betracht, der im Zivilrechtsweg geltend gemacht werden kann (BGH, Urteil v. 23.9.1980, VI ZR 165/78, NJW 1981 S. 349). Voraussetzung ist allerdings, dass die Anordnung von Anfang an rechtswidrig war oder nach § 926 Abs. 2 ZPO aufgehoben wurde. Der Anspruch ist verschuldensunabhängig.

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