2.2.7.1 Arrestgesuch (§ 920 ZPO)

 

Rz. 113

Der Arrestantrag ("Gesuch") leitet das Verfahren ein. Zur Ordnungsmäßigkeit des Antrags gehört, dass ein bestimmter Antrag auf Erlass eines dinglichen oder persönlichen Arrests oder beider Maßnahmen gleichzeitig gestellt wird. Im Zweifel gilt wegen des Subsidiaritätsgrundsatzes ein dinglicher Arrest als gewollt (Zöller/Vollkommer, ZPO, § 920 Rn. 3). Nach Abs. 3 kann das Gesuch auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Arrestanspruch und Arrestgrund sind genau zu benennen. Hinsichtlich des Arrestanspruchs sind Grund und Höhe der Forderung anzugeben. Auch zur Bezeichnung des Arrestgrundes sind die Tatsachen anzuführen, aus denen die Gefahr einer Vollstreckungsvereitelung oder -erschwerung hergeleitet wird (Zöller/Vollkommer, ZPO, § 920, Rn. 1, 2). Anspruch und Arrestgrund sind glaubhaft zu machen (Abs. 2). Die Behauptung ist glaubhaft gemacht, sofern eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft (BGH, Beschluss v. 11.9.2003, IX ZB 37/03, BGHZ 156 S. 139, 141). Der Antragsteller kann sich aller präsenten Beweismittel einschließlich der eidesstattlichen Versicherung bedienen (§ 294 Abs. 1 ZPO). Es gelten die allgemeinen Beweislastregeln. Der Antragsteller kann das Gesuch jederzeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zurücknehmen.

2.2.7.2 Entscheidung über das Arrestgesuch (§ 921 ZPO)

 

Rz. 114

Hiernach kann das Gericht, auch wenn der Anspruch oder der Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht ist, den Arrest anordnen, sofern wegen der dem Gegner drohenden Nachteile Sicherheit geleistet wird. Ferner kann das Gericht auch bei Glaubhaftmachung eine Sicherheitsleistung vom Gläubiger verlangen, um einen hinreichenden Schutz des Schuldners zu gewährleisten. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach Satz 1 dient nur zur Ergänzung nicht hinreichender Glaubhaftmachung, kann indessen fehlenden Tatsachenvortrag nicht ersetzen (Zöller/Vollkommer, ZPO, § 921 Rn. 2). Eine Sicherheitsleistung nach Satz 2 kommt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren dann in Betracht, wenn aus einer mit tatsächlichen oder rechtlichen Unsicherheiten behafteten Arrestanordnung dem Schuldner ein besonders großer Schaden entstehen kann (Zöller/Vollkommer, ZPO, § 921 Rn. 3).

2.2.7.3 Abwendungsbefugnis (§ 923 ZPO)

 

Rz. 115

Nach § 923 ZPO ist im Arrestbefehl ein Geldbetrag (sog. Lösungssumme) festzustellen, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt wird. Der Schuldner kann wählen, ob er durch Hinterlegung des festgesetzten Betrages die Arrestvollziehung abwenden bzw. einen bereits vollzogenen Arrest aufheben lässt oder ob er den Arrest hinnimmt.

2.2.7.4 Anordnung der Klageerhebung (§ 926 ZPO)

 

Rz. 116

Gemäß § 926 Abs. 1 ZPO hat das SG auf Antrag eines Beteiligten dem Antragsteller eine Frist zur Klageerhebung zu setzen. Damit kann der Antragsgegner eine allzu lange Bindung an eine einstweilige Anordnung verhindern. Wird die Klage nicht innerhalb der gesetzten Frist erhoben, so ist auf Antrag die einstweilige Anordnung aufzuheben (Keller, SGG, § 86b Rn. 48; Kopp/Schenke, VwGO, § 123 Rn. 38).

2.2.7.5 Vollziehung des Arrestes (§ 928 ZPO)

 

Rz. 117

Nach § 928 ZPO sind auf die Vollziehung des Arrestes die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden, soweit nicht die §§ 929 bis 934 abweichende Regelungen enthalten. Entsprechend anwendbar sind alle Bestimmungen über die sachlichen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, insbesondere hinsichtlich des Titels und über die Personen, gegen die sich der Titel richtet (Fischer, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl. 2010, § 928 Rn. 2). Bei einem Beschluss, aus dem wie bei einer einstweiligen Verfügung die Zwangsvollstreckung stattfindet, muss daher die Bezeichnung des Rubrums und der Entscheidungsformel unmittelbar aus dem Text der vom Richter unterzeichneten Urschrift selbst ersichtlich sein. Wird in der Urschrift auf einen bestimmten, eindeutig bezeichneten Teil der Akten verwiesen, ist der Beschluss zwar fehlerhaft zustande gekommen, aber gleichwohl wirksam, so dass aus ihm vollstreckt werden kann (BGH, Beschluss v. 27.6.2003, IXa ZB 72/03, NJW 2003 S. 3136). Ungeachtet dessen ist die einstweilige Anordnung wirksam, so dass aus ihr die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann (BGH, a. a. O.). Die übrigen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung sind nur anwendbar, soweit §§ 929 bis 934 nichts Abweichendes regeln.

2.2.7.6 Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist (§ 929 ZPO)

 

Rz. 118

Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 SGG wird aus einstweiligen Anordnungen vollstreckt. Diese Möglichkeit wird im Falle der Regelungsanordnung nur selten zur Anwendung kommen, da der Antragsteller, der die einstweilige Anordnung über die Gewährung der existenzsichernden Leistung (insbesondere Hilfe zum Lebensunterhalt, Unterkunftskosten) erstritten hat, auf die Vollziehung binnen Monatsfrist drängen und die Behörde dementsprechend die Anordnung ausführen wird. Nach § 929 Abs. 2 ZPO ist die Vollziehung einer vom SG erlassenen einstweiligen Anordnung unstatthaft, wenn seit dem Tage, an dem seit dem Antragsteller zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Für eine Vollziehung der einstweiligen Anordnung nach § 929 Abs. 2 ZPO bl...

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