Rz. 18

Zunächst muss der Sozialrechtsweg eröffnet sein (§ 51 SGG). Sodann müssen ebenso wie im Klageverfahren die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen. Die Vorschriften der §§ 17, 17a GVG und auch die Vorschriften zur Beteiligtenfähigkeit (§ 69, 70 SGG), zur Prozessfähigkeit (§§ 71, 72 SGG) und zur Vollmacht für Prozessbevollmächtigte (§ 73 SGG) gelten auch für das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz. Die Beiladung (§ 75 SGG) dürfte angesichts der Eilbedürftigkeit auf die Fälle der notwendigen Beiladung beschränkt sein.

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