Rz. 89

§ 86a Abs. 3 bestimmt, dass die den Verwaltungsakt erlassende oder über den Widerspruch entscheidende Stelle die sofortige Vollziehung in den Fällen des Abs. 2 auch ganz oder teilweise aussetzen kann. Im Gesetzgebungsverfahren wurde hierzu formuliert, es sei sachgerecht, der erlassenden Behörde, die im Fall des Widerspruchs über die Abhilfe entscheiden müsse, bei zweifelhafter Rechtslage zu ermöglichen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder herzustellen (BR-Drs. 132/01 S. 52). Vom Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung an bis zur Entscheidung über den Widerspruch ist die Widerspruchsbehörde ebenfalls zuständig. Anschließend kann die Ausgangsbehörde auch noch während des Rechtsstreits zur Anfechtungsklage bis zum Eintritt der Bestandskraft die Vollziehung aussetzen.

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