Rz. 22

Aufschiebende Wirkung tritt nur infolge von Widerspruch und Anfechtungsklage ein (§ 86a Abs. 1 Satz 1). Keine aufschiebende Wirkung ist mit einer Feststellungsklage bzw. kombinierten Anfechtungs- und Leistungs- oder Verpflichtungsklage verbunden, weil sie (nur) auf die Gewährung einer Leistung oder Erlass eines Verwaltungsaktes nicht aber auf die Abwehr eines Eingriffs gerichtet sind (Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 86a Rn. 8a).

 

Rz. 23

Aufschiebende Wirkung entfaltet die Anrufung des Berufungsausschusses infolge Widerspruchs gegen die Entscheidung des Zulassungsausschusses (§ 96 Abs. 4 Satz 2 SGB V) bzw. die Anrufung der Beschwerdeausschusses gegen Entscheidungen der Prüfungsstelle (§ 106 Abs. 5 Satz 4 SGB V). Dem liegt zugrunde, dass diese Verfahren zwar auf Widerspruch eingeleitet werden, sie indessen der Sache nach kein Widerspruchsverfahren sind, vielmehr nur als Vorverfahren i. S. v. § 78 SGG gelten (§ 97 Abs. 3 Satz 2, § 106 Abs. 5 Satz 6 SGB V). Klagen gegen Entscheidungen der Berufungsausschüsse entfalten dagegen aufschiebende Wirkun0g des § 86a Abs. 1, sofern nicht die sofortige Vollziehung der Entscheidungen (§ 97 Abs. 4 SGB V) angeordnet ist. Klagen gegen Honorarkürzungsentscheidungen der Beschwerdeausschüsse hat der Gesetzgeber hingegen ausdrücklich keine aufschiebende Wirkung beigemessen (§ 106 Abs. 5 Satz 7 SGB V).

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