Rz. 65

Durch das Beratungshilfegesetz (BerHG) ist die Hilfe für die Rechtsberatung und die Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen in sozialgerichtlichen Angelegenheiten außerhalb des gerichtlichen Verfahrens, insbesondere im Widerspruchsverfahren (vgl. BVerfG, Beschluss v. 11.5.2009, 1 BvR 1517/08), geregelt (§ 2 Abs. 2 BerHG). Beratungshilfe wird nach § 1 Abs. 1 BerHG auf Antrag gewährt, wenn der Rechtssuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann (Nr. 1), nicht andere Möglichkeiten für die Hilfe vorhanden und zumutbar sind (Nr. 2) und die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist (Nr. 3). Eine Erfolgsaussicht des Begehrens ist anders als bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Inanspruchnahme von Beratungshilfe nicht Voraussetzung, da durch die Beratungshilfe ein Berechtigter erst über die Erfolgsaussicht seines Unterliegens unterrichtet wird. Vor der Beantragung von Beratungshilfe ist einem Rechtssuchenden zumutbar, die kostenlose Auskunft und Beratung bei der für sein Anliegen zuständigen Behörde in Anspruch zu nehmen. In sozialrechtlichen Angelegenheiten ist es einem Rechtssuchenden daher zumutbar, ohne anwaltlichen Beistand ein Verwaltungsverfahren einzuleiten und zu betreiben, auch wenn Gegenstand des Verwaltungsverfahrens der Erlass eines belastenden Verwaltungsakts ist (BVerfG, Beschlüsse v. 14.10.2008, 1 BvR 2310/06, und v. 30.6.2009, 1 BvR 470/09). Dies gilt nicht für das Widerspruchsverfahren (BVerfG, Beschlüsse v. 11.5.2009, 1 BvR 1517/08, und v. 6.8.2009, 1 BvR 319/09 u. a.). Die Gewährung von Beratungshilfe ist auf den Personenkreis beschränkt, dem ratenfreien Prozesskostenhilfe zusteht (§ 1 Abs. 1 BerHG). Die Beratungshilfe ist beim Amtsgericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, zu beantragen, § 4 BerHG.

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