Rz. 7

Die Regelung in Abs. 3 war notwendig, um bei einer Aufhebung eines Sozialgerichts oder der Änderung eines Gerichtsbezirkes die organisatorische Änderung auch unmittelbar umsetzen zu können. Denn gemäß § 202 i. V. m. § 17 Abs. 1 GVG wird die Zuständigkeit durch Änderungen nach Eintritt der Rechtshängigkeit nicht verändert (perpetuatio fori). Dies hätte zur Folge, dass die rechtshängigen Streitsachen bei dem "alten" Gericht verbleiben und damit zumindest im Falle der Aufhebung eines Sozialgerichts die organisatorische Änderung auf unbestimmte Zeit keine Wirkung hätte. Der Übergang ist nur durch Gesetz möglich. Aus dem Wort "kann" ergibt sich aber auch, dass ein Übergang auf andere Gerichte nicht erfolgen muss. Von Verfahrensbeteiligten kann eine Verletzung von § 7 nur in Ausnahmefällen geltend gemacht werden. Das wäre etwa dann der Fall, wenn eine Veränderung des Gerichtsbezirkes oder der Übergang anhängiger Verfahrenden verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht entsprechen würde und dadurch das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt wird.

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